Sevachim — Blatt 115a

1beim Pesaḥopfer während der übrigen Tage des Jahresder Fall, es ist auf den richtigen Namen untauglich und auf einen anderen Namen tauglich!? – Das Pesaḥopfer während der übrigen Tage des Jahres ist ein Heilsopfer. –

2Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Man könnte glauben, auch das Brandopfer, dessen Eigentümer die [Darbringungs]zeit fehlt, das Schuldopfer des Nazirs und das Schuldopfer des Aussätzigenseien auszuschließen,

3so heißt esRind, in jedem Falle, Lamm, in jedem Falle, Ziege, in jedem Falle; das Sündopfer aber läßt er fort.

4In welchem Falle: wenn zur Zeit, wieso lehrt er dies nur vom Schuldopfer, dies gilt ja auch vom Sündopfer; doch wohl vor der Zeit.

5Ferner: wenn auf den richtigen Namen, wieso ist man wegen eines Schuldopfersschuldig; doch wohl auf einen anderen Namen. – Tatsächlich zur Zeit und auf einen anderen Namen,

6nur ist hier die Ansicht R. Elie͑zers vertreten, welcher sagt, man vergleiche das Schuldopfermit dem Sündopfer;

7er lehrt dies vom Angewandten und dasselbe gilt auch von der Hauptsache. –

8Komm und höre: Man könnte glauben, auch ein Brandopfer, dem die [Darbringungs]zeit noch fehlt, und ein Sündopfer, dem oder dessen Eigentümer die [Darbringungs]zeit noch fehlt, seien einzuschließen,

9so heißt es: und zum Eingange des Offenbarungszeltes, wegen dessen, das zum Eingänge des Offenbarungszeltes gebracht zu werden nicht geeignet ist, ist man nicht schuldig. Das Schuldopfer aber läßt er fort.

10In welchem Falle: wenn auf den richtigen Namen, so sollte man auch wegen eines Schuldopfers frei sein; doch wohl auf einen anderenNamen!? –

11Allerdings auf den richtigen Namen, nur ist hier die Ansicht R. Elie͑zers vertreten, der das Schuldopfer mit dem Sündopfer vergleicht; er lehrt dies von der Hauptsache und dasselbe gilt auch vom Angewandten. –

12Komm und höre: Als R. Dimi kam, sagte er, in der Schule R. Livajs wurde gelehrt: Man könnte glauben, auch das Brandopfer, dessen Eigentümer die [Darbringungs]zeit fehlt, das Schuldopfer des Nazirs und das Schuldopfer des Aussätzigen seien auszuschließen. Es gibt eine Lehre, daß man derentwegen schuldig sei, und ich weiß nicht, was dies für eine Lehre ist.

13Was ist diesfür eine Lehre? Rabina erwiderte: Rind, in jedem Falle, Lamm, in jedem Falle, Ziege, in jedemFalle. – Was ist dies für ein Einwand, es ist ja erklärtworden!?

14R. Naḥman erwiderte: Diese Lehre der Schule R. Livajs widerspricht einer anderen Lehre Levis: Wenn man das Schuldopfer des Nazirs oder das Schuldopfer des Aussätzigen auf einen anderen Namen geschlachtet hat, so sind sie tauglich und sie werden dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet;

15hat man sie geschlachtet als noch dem Eigentümer die [Darbringungs]zeit fehlte oder als sie bereits zweijährig waren, so sind sie untauglich.

16Aber dies ist kein Einwand; eines, wenn es auf den richtigen Namen erfolgt, und eines, wenn es auf einen anderen Namenerfolgt.

17R. Aši wies auf einen Widerspruch zwischen unserer Mišna und der Barajthahin, und erklärte: eines, wenn es auf den richtigen Namen erfolgt, und eines, wenn es auf einen anderen Namen erfolgt.

18Dies wäre also eine Widerlegung R. Honas!? –

19R. Hona kann dir erwidern: hier handelt es sich um den Fall, wenn man zur Sicherheit zwei Sündopfer abgesonderthat, in welchem Falle das eine von ihnen von vornherein als Brandopfer gilt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.