Sevachim — Blatt 14a

1bei allem, was nicht gleich dem Heilsopfer auf dem äußeren Altar hergerichtet wird, habe das Gesetz von der Verwerflichmachung keineGeltung!?

2Beide [Lehren] vertreten vielmehr die Ansicht der Rabbanan, dennoch besteht zwischen ihnen kein Widerspruch; eine spricht von den außerhalb herzurichtenden Sündopfernund eine spricht von den innerhalb herzurichtenden Sündopfern. –

3Von den außerhalb herzurichtenden Sündopfern ist dies ja selbstverständlich, von diesen heißt es ja nicht, daß man eintauche!? –

4Dies ist nötig; da aus [dem Worte] er soll nehmen [gefolgert wird], daß, wenn ein Affe ihm [das Blut] auf die Hand gegossen hat, er es wiederum aufnehmenmuß, so konnte man glauben, es sei ebenso, als würde es ‘eintauchen’ geheißen haben.

5Aber es heißt nicht ‘eintauchen’, damit sowohl das eine als auch das anderezu deuten sei.

6NACH R. ŠIMO͑N WIRD ES BEIM HINBRINGEN NICHT UNTAUGLICH. R. Šimo͑n b. Laqiš sagte : R. Šimo͑n pflichtet bei, daß die innerhalb herzurichtenden Sündopfer beim Hinbringen durch die Absicht untauglich werden können, weil dies eine unerläßliche Verrichtung ist. –

7R. Šimo͑n sagt ja aber, daß man bei einem Opfer, das nicht gleich dem Heilsopfer auf dem äußeren Altar hergerichtet wird, nicht wegen Verwerflichmachung schuldigsei!?

8R. Jose b. R. Ḥanina erwiderte: Er pflichtet bei, daß es untauglichwerde. Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn [die Verrichtung] auf einen anderen Namen, die das Heilsopfer nicht untauglich macht, das Sündopfer untauglich macht, um wieviel mehr macht [das Essen] außerhalb der Frist, daß das Heilsopfer untauglich macht, das Sündopfer untauglich. –

9Wir wissen dies [vom Essen] außerhalb der Frist, woher dies [vom Essen] außerhalb des Raumes?

10Wollte man dies [vom Essen] außerhalb der Frist folgern, [so ist zu erwidern:] wohl außerhalb der Frist, weil darauf die Ausrottungsstrafe gesetzt ist;

11und wenn etwa von [der Herrichtung] auf einen anderen Namen, so gilt dies auch bei Privataltären. –

12Das Schlachten auf einen anderen Namen ist ja nur beim Pesaḥopfer und beim Sündopfer zu berücksichtigen, und das Pesaḥopfer und das Sündopfer werden auf Privataltären nichtdargebracht.

13Wenn du aber willst, sage ich: durch Vergleichung; am dritten, außerhalb der Zeit, verwerflich, außerhalb des Raumes.

14Raba sagte : Wenn du sagst, R. Šimo͑n sei der Ansicht seines Sohnes, welcher sagt, der Raum zwischen der Vorhalle und dem Altargelte als Nordseite, so ist beim innerhalb herzurichtenden Sündopfer die Absicht von Wirkung nur beim Hinbringen von der Tür der Vorhalle nach dem Innenraum.

15Wenn du sagst, er sei der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, die Innenseite des Vorhofsgelte als Heiligtum, so ist bei der Fortnahme der Schalendie Absicht von Wirkungnur von der Tür des Tempels bis nach außen.

16Wenn du sagst, er sei der Ansicht, die Heiligkeit des Tempels und der Vorhalle sei die gleiche, so ist die Absicht von Wirkung erst von der Tür der Vorhalle bis nach außen.

17Wenn du sagst, der Türrahmen gleiche dem Innenraum, so ist die Absicht nur einen Schrittvon Wirkung.

18Und wenn du sagst, er sei der Ansicht, das Hinbringen ohne [Tätigkeit der] Füßegelte nicht als Hinbringen, ist die Absicht überhaupt nicht von Wirkung.

19Abajje sprach zum Dolmetsch R. Ḥisdas: Frage R. Ḥisda, wie es sich mit dem Hinbringen durch einen Gemeinen verhalte.

20Dieser erwiderte: Es ist tauglich, und ein Schriftvers unterstützt mich.Sodann schlachteten sie das Pesaḥopfer, und die Priester sprengten das Blut aus ihrerHand, während die Leviten die [Haut] abzogen.

21R. Šešeth wandte ein: Ein Gemeiner, ein Trauernder,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.