Sevachim — Blatt 14b

1ein Trunkener oder ein Gebrechenbehafteter ist zur Aufnahme, zum Hinbringen und zum Sprengen [des Blutes] unzulässig; ebenso ist es auch sitzend und mit der linken Hand [unzulässig]!? – Dies ist eine Widerlegung. –

2R. Ḥisda stützt sich ja aber auf einen Schriftvers!? –

3Sie dienten nur als Gestell.

4Rabba und R. Joseph sagten beide: Über das Hinbringen durch einen Gemeinen besteht ein Streit zwischen R. Šimo͑n und den Rabbanan; nach R. Šimo͑n, welcher sagt, die Verrichtung, die vermeidlich ist, gelte nicht als Verrichtung, ist es durch einen Gemeinen zulässig, nach den Rabbanan hingegen ist es unzulässig.

5Abajje sprach zu ihm: Das Schlachten ist ja eine unvermeidliche Verrichtung, dennoch ist es durch einen Gemeinen zulässig!? Jener erwiderte: Das Schlachten gilt nicht als Dienst. –

6Etwa nicht, R. Zera sagte ja im Namen Rabhs, das Schlachten der [roten] Kuhdurch einen Gemeinen sei unzulässig, und Rabh erklärte, weil bei dieser Elea͑zar und [das Wort] Satzung genanntwerden !? –

7Anders verhält es sich bei der [roten] Kuh, sie gehört zu den Heiligtümern des Tempelreparaturfonds.

8Dies ist ja widersinnig: bei den Heiligtümern des Tempelreparaturfonds heißt dies ein Dienst, und bei den Heiligtümern des Altars heißt dies kein Dienst!?

9R. Šiša, Sohn des R. Idi, erwiderte: Ebenso verhält es sich auch bei der Besichtigung des Aussatzes: es ist kein Dienst, dennoch muß es durch einen Priester erfolgen. –

10Das Hinbringen der Stücke zur Altarrampe ist ja eine Verrichtung, die vermeidlichist, dennoch ist es durch einen Gemeinen unzulässig, denn es heißt :der Priester soll alles heranbringen und auf dem Altar auf räuchern, und der Meister sagte: darunter sei das Hinbringen der Opferstücke zur Altarrampe zu verstehen!? –

11Wo [die Schrift] dies ausdrücklich sagt, gilt dies, wo sie es nicht ausdrücklich sagt, gilt dies nicht. –

12Dies ist ja widersinnig: wenn das Hinbringen der Stücke zur Altarrampe, wovon die Sühne nicht abhängt, durch einen Priester erfolgen muß, um wieviel mehr gilt dies vom Hinbringen des Blutes, wovon die Sühne abhängt!?

13Es wurde auch gelehrt: U͑la sagte im Namen R. Elea͑zars: Das Hinbringen durch einen Gemeinen ist unzulässig selbst nach R. Šimo͑n.

14Sie fragten: Gilt das Hinbringen ohne [Tätigkeit der] Füßeals Hinbringenoder nicht!? –

15Komm und höre: Ebenso ist es auch sitzend und mit der linken Hand unzulässig; demnach ist das dem Sitzen gleichende Stehenzulässig. –

16Vielleicht sitzend, wenn es rutschend erfolgt, ebenso Sitzen gleich dem Stehen, wenn er sich ein wenig bewegt. –

17Komm und höre: Der Jisraélit schlachteteund der Priester nahm [das Blut] auf; dieser reichte es seinem Nächsten und der Nächste seinem Nächsten!? –

18Hierbei bewegten sie sich ebenfalls ein wenig. – Wozu war diesdemnach nötig? – In der Menge des Volkes besteht des Königs Herrlichkeit. –

19Komm und höre: Hat der Taugliche [das Blut] aufgenommen und es einem Untauglichen gegeben, so gebe er es dem Tauglichen zurück!? –

20Lies: so nehme es der Taugliche zurück.

21Es wurde gelehrt: U͑la sagte im Namen R. Joḥanans: Das Hinbringen ohne [Tätigkeit der] Füße gilt nicht als Hinbringen. – I

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.