Sevachim — Blatt 32b

1und auch beim Stützen heißt es ja: vor dem Herrn!? – Man kann mit der Hand hineinlangen und stützen. – Auch beim Schlachten kann man ja ein langes Messer anfertigen und schlachten!? –

2Hier ist die Ansicht Šimo͑n des Temaniten vertreten, denn es wird gelehrt: Er schlachte das junge Rind vor dem Herrn, der Schlachtende aber braucht sich nicht vor dem Herrnzu befinden. Šimo͑n der Temanite sagte: Woher, daß die Hände des Schlachtenden einwärts vom Geschlachtetensich befinden müssen? Es heißt: er schlachte das junge Rind vor dem Herrn, der das junge Rind schlachtet, muß sich vor dem Herrn befinden.

3U͑la sagte im Namen des Reš Laqiš : Wenn ein Unreiner mit der Hand in das Innerehineingelangt hat, so ist er zu geißeln, denn es heißt :nichts Geheiligtes darf sieberühren &c.; er vergleichtdas Eintreten mit dem Berühren, wie die teilweise Berührung als Berührung gilt, ebenso gilt auch der teilweise Eintritt als Eintritt.

4R. Hoša͑ja wandte gegen U͑la ein: Wenn der achte Tag eines Aussätzigenauf den Vorabend des Pesaḥfestes fällt, und er an diesem Tage Samenerguß bekommenhat und untergetaucht ist,

5so darf er, wie die Weisen sagen, obgleich ein anderer, der am selben Tage untergetauchtist, nicht [den Tempelberg] betreten darf, ihn betreten, denn es ist besser, daß ein Gebot, [dessen Unterlassung] mit der Ausrottung bedrohtist, ein Gebot verdränge, [dessen Unterlassung] nicht mit der Ausrottung bedrohtist.

6R. Joḥanan aber sagte: nach der Tora ist diesüberhaupt kein Gebot, denn es heißt :Jehošaphaṭ aber trat in der Volksmenge Jehudas und Jerušalems, im Tempel des Herrn, vor den neuen Vorhof hin, und [die Bezeichnung] ‘neuer Vorhof’ erklärte R. Joḥanan, sie haben da Neuerungen getroffen und angeordnet, daß, wer am selben Tage untergetaucht ist, in das levitische Lager nicht eintreten dürfe.

7Wieso darf er nun, wenn man sagen wollte, der teilweise Eintritt gelte als Eintritt, mit den Händen wegen der Daumenhinein-langen, beidesind ja Gebote, [deren Unterlassung] mit der Ausrottung bedroht ist!?

8Dieser erwiderte: Aus deiner Last; anders verhält es sich bei einem Aussätzigen, da es ihm aussatzbehaftet erlaubt wordenist, so ist es ihm auch ergußbehaftet erlaubt.

9R. Joseph sagte: U͑la ist der Ansicht, wenn die meistenflußbehaftetwaren und leichenunrein geworden sind, so sind sie, da sie in Unreinheit zulässigsind, auch flußbehaftet zulässig.

10Abajje sprach zu ihm: Ist es denn gleich; in Unreinheit ist es zwar erlaubt, flußbehaftet aber ist es ja nicht erlaubt!?

11Vielleicht meint es der Meister wie folgt: wenn die meisten leichenunrein waren und flußbehaftet geworden sind, so bleiben sie, da sie in Unreinheit zulässig waren, auch flußbehaftet zulässig. Jener erwiderte: Jawohl. –

12Aber immerhin ist es ja nicht gleich; beim Aussätzigen ist diesvollständig erlaubt, und die Erlaubnis bleibtbestehen, hierbeiaber wird die Unreinheit nur verdrängt, und die einewird verdrängt, die andere aber nicht.

13Raba erwiderte: Im Gegenteil, das Entgegengesetzte leuchtet ja ein; beim Aussätzigen ist es vollständig erlaubt, und die Erlaubnis erstreckt sich nur auf das eine und nicht auf das andere, hierbei aber wird die Unreinheitnur verdrängt, und es ist einerlei, ob die Verdrängung eine einfache oder eine zweifache ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.