Sevachim — Blatt 44a
1wieso würde man, wenn das Schwere nicht genannt worden wäre, gesagt haben, daß auf das Schwere die Todesstrafe gesetzt sei, dies wird ja von der Unreinheit eines Kriechtieres gefolgert, und es genügt, wenn das Gefolgerte dem gleicht, von dem es gefolgert wird!?
2Zee͑ri erklärte es: Leichtes, die Unreinheit eines Kriechtieres, Schweres, die Unreinheit einer Leiche, und er meint es wie folgt. Würde nur die Unreinheit eines Kriechtieres beim Zehnten und bei der Hebe genannt worden sein, nicht aber die Unreinheit einer Leiche, so würde man gesagt haben, [auf das Leichtere] beim Leichteren sei ein Verbot und beim Schwererensei die Todesstrafe gesetzt,
3und wenn nun auf das Leichtere beim Schwereren die Todesstrafe gesetzt ist, sei auch auf das Schwerere beim Leichterendie Todesstrafe gesetzt, daher werden die Schweren genannt.
4UND MAN BEI ALLEM, WAS DURCH ANDERES ERLAUBT WIRD, OB FÜR MENSCHEN ODER FÜR DEN ALTAR, WEGEN VERWERFLICHEIW SCHULDIG IST.
5Die Rabbanan lehrten : Vielleicht ist nur das einzuschließen, was dem Heilsopfer gleicht, wie das Heilsopfer während zweier Tage und einer Nacht gegessen wird, ebenso auch alles andere, was während zweier Tage und einer Nacht gegessen wird,
6woher dies von dem, was während eines Tages und einer Nacht gegessen wird? Es heißt:vom Fleische, alles wovon das Zurückbleibendegegessen wird. Woher dies vom Brandopfer, von dem kein Zurückbleibendes gegessen wird!? Es heißtSchlachtung.
7Woher, daß auch Geflügel und Speisopfer einbegriffen sind, und sogar das Log Öl des Aussätzigen einbegriffen ist? Es heißt:was sie mir weihen; hinsichtlich des Übriggebliebenen ist diesdurch [das Wort] entweihen von der Unreinheitzu folgern,
8und hinsichtlich des Verwerflichen ist dies vom Übriggebliebenen durch [das Wort] Sündezu folgern.
9Wozu wird, wenn schließlich alles einbegriffen ist, das Heilsopfer genannt? Dies lehrt dich, wie das besonders genannte Heilsopfer durch anderes erlaubt wird sowohl für Menschen als auch für den Altar, ebenso ist man auch bei allem, was durch anderes erlaubt wird, ob für Menschen oder für den Altar, wegen Verwerflichem, Übriggebliebenem und Unreinheit schuldig.
10Beim Brandopfer macht das Blut das Fleisch für den Altar und die Haut für die Priester erlaubt; beim Geflügel-Brandopfer macht das Blut das Fleisch für den Altar erlaubt; beim Geflügel-Sündopfer macht das Blut das Fleisch für die Priester erlaubt; bei den zu verbrennenden Farren macht das Blut die Opferteile zur Darbringung erlaubt.
11Ich schließe aber den Haufen, den Weihrauch, das Räucherwerk, das Speisopfer der Priester, das Speisopfer des gesalbten Priesters, das Speisopfer der Gußopfer und das Blut aus.
12R. Šimo͑n sagte : Wie das besonders genannte Heilsopfer auf dem äußeren Altar dargebracht wird, und man ist dessentwegen schuldig, ebenso ist man auch bei allem anderen, was auf dem äußeren Altar dargebracht wird, wegen Verwerflichem schuldig, ausgenommen sind die zu verbrennenden Farren und die zu verbrennenden Ziegenböcke, die nicht gleich dem Heilsopfer auf dem äußeren Altar dargebracht werden; bei diesen ist man nicht wegen Verwerflichmachung schuldig.
13«Was dem Heilsopfer gleicht.» Dies ist wohl das Erstgeborene, das ebenfalls während zweier Tage und einer Nacht gegessen wird; wodurch wird dies diesbezüglich gefolgert, wenn durch Anpassung, so ist ja zu erwidern:
14wohl gilt dies vom Heilsopfer, bei dem Stützen, Gußopfer, und Schwingen von Brust und Schenkel erforderlich sind!? –
15Vielmehr, aus [den Worten:]wenn essen gegessen wird. –
16Das sind ja zwei Generalisierungen neben einander!? Rabina erwiderte: Im Westen sagen sie: Überall, wo du zwei Generalisierungen neben einander findest, setze die Spezialisierung dazwischen und wende dabei [die Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung an.
17«Und sogar das Log Öl des Aussätzigen einbegriffen ist.» Hier ist wohl die Ansicht R. Meírs vertreten, denn es wird gelehrt: beim Log Öl des Aussätzigen ist man wegen Verwerflichkeit schuldig – so R. Meír; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: ich schließe aber &c. das Speisopfer der Gußopfer und das Blut aus, und dies vertritt ja die Ansicht der Rabbanan!?
18Es wird nämlich gelehrt: Beim Gußopfer zum Viehopfer ist man wegen Verwerflichemschuldig, weil das Blut des Schlachtopfers es zur Darbringung erlaubt macht – so R. Meír. Sie sprachen zu ihm: Jemand kann ja das Schlachtopfer heute und das Gußopfer nach zehn Tagen darbringen. Er erwiderte ihnen: Ich spreche nur von dem Falle, wenn es zusammen mit dem Schlachtopfer dargebracht wird.
19R.Joseph erwiderte: Hier ist die Ansicht Rabbis vertreten, welcher sagt, das Log Öl des Aussätzigen werde durch die Sprengungen desselben erlaubt, und wenn die Sprengungen es erlaubt machen, so machen die Sprengungen es auch verwerflich.
20Es wird nämlich gelehrt: Am Log Öl des Aussätzigen kann man bis zum Blutsprengeneine Veruntreuung begehen; ist das Blut gesprengt worden, so darf man es weder nutznießen, noch begeht man daran eine Veruntreuung.
21Rabbi sagt, man begehe daran eine Veruntreuung, bis die Sprengungen vollzogen sind. Sie stimmen jedoch überein, daß es bis zu den sieben Besprengungen und den Bestreichungen der Daumenzum Genüsse verbotenist.
22Als man dies R. Jirmeja vortrug, sprach er: Ein so bedeutender Mann wie R. Joseph sagt so etwas!
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.