Sevachim — Blatt 4b

1Und obgleich zwei [der Widerlegungen] nicht stichhaltig sind, so sind zwei wohl stichhaltig.

2Bei der Verwechselung des Eigentümers haftet die Untauglichkeit wohl deshalb nicht am Opfer, weil sie nur durch das Denkenerfolgt, ebenso erfolgt auch die Verwechselung des Opfers nur durch das Denken; in diesem Fall wird es also durch das Denken untauglich, und ebenso wird es in jenem Fall durch das Denken untauglich.

3Ferner sagte R. Pinḥas, Sohn des R. Marí, daß die Verwechselung auch nach dem Tod des Eigentümers erfolge. Zwei der Widerlegungen sind also stichhaltig. Vielmehr, erklärte

4R. Aši, die Schrift sagt: es wird ihn wohlgefällig machen, ihm Sühne zu schaffen; ihm, nicht aber seinem Nächsten. –

5Deutet dies denn darauf, dies ist ja für folgende Lehre nötig: Es wird ihn wohlgefällig machen, ihm Sühne zu schaffen. R. Šimo͑n sagte, für das, was ihm obliegt, sei er haftbar, und für das, was ihm nicht obliegt, sei er nichthaftbar.

6R. Jiçḥaq b. Evdämi begründete es: Sobald er ‘aufmich’ gesagt hat, ist es ebenso, als würde er es auf seine Schulter genommenhaben. –

7R. Aši entnimmt es aus: es wird ihnwohlgefällig machen.

8Wir wissen dies also vom Schlachten und vom Sprengen, woher dies von der [Blut]aufnahme?

9Wollte man sagen, man entnehme es vom Schlachten und vom Sprengen, so gilt dies vielleicht nur vom Schlachten und vom Sprengen, weil es Verrichtungen sind, derentwegen man strafbar ist, wenn man sie außerhalbverrichtet!?

10Vielmehr, erklärte R. Aši, dies ist vom Widder des Nazirs zu entnehmen; es heißt :den Widder richte er her als Schlachtung eines Heilsopfers, die ganze Herrichtung muß auf den Namen des Heilsopfers erfolgen, und da dies nicht auf die Verwechselung des Opfers zu beziehen ist, denn dies wird bereits aus jenemgefolgert, so beziehe man es auf die Verwechselung des Eigentümers.

11R. Aḥa b. Abba sprach zu Raba: Vielleicht [erkläre man]: richte er her, generell, Schlachtung, speziell, und wenn auf eine Generalisierung eine Spezialisierung folgt, so umfaßt die Generalisierung nur das, was die Spezialisierung nennt: nur das Schlachten, anderes aber nicht!? –

12Hieße es: richte er her als Heilsopfer, Schlachtung, so wäre dem auch so, da es aber heißt: richte er her als Schlachtung eines Heilsopfers, so ist dies eine unvollständigeGeneralisierung, und bei einer unvollständigen Generalisierung ist die Regel von der Generalisierung und Spezialisierung nicht anwendbar.

13Rabina erklärte : Tatsächlich ist sie wohl anwendbar, nur gelten [die Worte] für den Herrnwiederum als Generalisierung.

14R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Die erste Generalisierung gleicht ja nicht der zweiten Generalisierung: die erste Generalisierungumfaßt nur die [vier] Verrichtungenund nichts weiter, während die zweite Generalisierung alles, was für Gott geschieht, umfaßt, auch das Fortschütten der Überresteund die Aufräucherung der Opferteile!? – In der Schule R. Jišma͑éls wenden sie [die Regel] von der Generalisierung und Spezialisierung wie folgt an:

15wenn auf eine Generalisierung eine Spezialisierung und dann wieder eine Generalisierung folgt, so richte man sich nur nach der Spezialisierung; wie das Speziellgenannte eine Dienstverrichtungist und auf den Namen erfolgen muß, ebenso muß auch jede andere Dienstverrichtung auf den Namen erfolgen. –

16Vielleicht aber: wie das Speziell genannte eine Dienstverrichtung ist und man strafbar ist, wenn man sie außerhalbverrichtet, ebenso auch jede andere Dienstverrichtung, derentwegen man strafbar ist, wenn man sie außerhalb verrichtet, also nur das Schlachten und das Sprengen, nicht aber die [Blut]aufnahme und das Hinbringen!?

17Oder auch: wie das Speziellgenannte eine Verrichtung ist, die in der Nordseite erfolgen muß und auch bei den inneren Sünd-opfernvorkommt, ebenso auch jede andere, die in der Nordseite erfolgen muß und auch bei den inneren Sündopfern vorkommt, also nur das Schlachten und die [Blut]aufnahme, nicht aber das Sprengen und das Hinbringen!? –

18Man kann so auslegen und man kann so auslegen, somit ist beides zulässig. Eine andere Lesart: und jedes ist zulässig.

19Wenn du aber willst, sage ich: hinsichtlich des Sprengens ist dies aus der Lehre R. Ašiszu entnehmen.

20Wir wissen dies vom Widder des Nazirs, woher dies von anderen Heilsopfern?

21Wolltest du sagen, man entnehme es vom Widder des Nazirs, so gilt dies vielleicht nur vom Widder des Nazirs, weil bei diesem noch anderes Blut hinzukommt!? –

22Demnach sollte es doch heißen: sein Heilsopfer, wenn es aber Heilsopferheißt, so schließt dies alle Heilsopfer ein. –

23Wir wissen dies nun vom Heilsopfer, woher dies von anderen Opfern?

24Wolltest du sagen, man entnehme es vom Heilsopfer, so gilt dies vielleicht nur von diesem, weil bei diesem Stützen, Libation und Schwingen von Brust und Schenkelerforderlich sind. –

25Vielmehr, die Schrift sagt:das ist das Gesetz für das Brandopfer, das Speisopfer, das Sündopfer, das Schuldopfer, das Einsetzungsopfer und die Schlachtung des Heilsopfers; die Schrift hat sie alle mit dem Heilsopfer verglichen: wie das Heilsopfer sowohl inbetreff des Opfers als auch inbetreff des Eigentümers auf den Namen hergerichtet werden muß, ebenso müssen auch alle anderen sowohl inbetreff des Opfers als auch inbetreff des Eigentümers auf den Namen hergerichtet werden. –

26Vielleicht werden sie untauglich, wenn man sie auf einen anderen Namen geschlachtethat !? –

27Die Schrift sagt:den Ausspruch deiner Lippen sollst du halten und entsprechend handeln, wie du gelobt hast &c. Wieso eine freiwilligeGabe, es ist ja Gelobtes? Vielmehr, bist du so verfahren, wie du gelobt hast, so ist es Gelobtes, wenn aber nicht, so ist es eine freiwillige Gabe.

28Und sowohl [der Schriftvers] den Ausspruch deiner Lippenals auch [der Schriftvers] das ist das Gesetz ist nötig. Würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: den Ausspruch,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.