Sevachim — Blatt 78a
1R. JEHUDA SAGT, BLUT GEHE IN BLUT NICHTAUF.
2IST ES MIT BLUT VON UNTAUGLICHEN VERMISCHT WORDEN, SO IST ESIN DEN KANAL ZU GIESSEN; WENN MIT DEM NACHFLIESSENDENBLUTE, SO IST ES IN DEN KANAL ZU GIESSEN; NACH R. ELIE͑ZER IST ES TAUGLICH. HAT MAN ES OHNE ZU FRAGEN GESPRENGT, SO IST ES GÜLTIG.
3GEMARA. R. Ḥija b. Abba sagte im N amen R. Joḥanans: Dies gilt nur von dem Falle, wenn das Wasser in das Blut gekommen ist, wenn aber das Blut in das Wasser, so geht [jeder Tropfen] einzeln auf.
4R. Papa sagte ; Hinsichtlich des Zudeckensaber ist dies nicht der Fall, weil es bei gottgefälligen Handlungen keine Verdrängung gibt.
5R. Papa sagte: Hat man Verwerfliches, Übriggebliebenes und Unreines miteinander vermischtund gegessen, so ist man frei, denn es ist nicht möglich, daß die eine Art nicht mehr ist als die andere und sie aufhebt.
6Hieraus ist dreierlei zu entnehmen; es ist zu entnehmen, daß verbotene Dinge einander aufheben, es ist zu entnehmen, daß die Bestimmung von der Geschmacks Verleihung der Quantitätsmehrheitnicht aus der Tora ist, und es ist zu entnehmen, daß die eventuelle Warnung nicht als Warnung gilt.
7Raba wandte ein: Hat man Teig aus Weizen und Reis bereitet, so ist er, wenn er Getreidegeschmack hat, zur Teighebepflichtig, auch wenn der größere Teil aus Reisbesteht!? –
8Nur rabbanitisch. – Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: man entledigt sich damit seiner Pflicht am Pesaḥfeste!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.