Sevachim — Blatt 7b

1Mit der Absonderung wird die Sühnenicht erlangt, wohl aber erlangt sie die Person.

2Ferner sagte Raba : Hat man ein Brandopfer auf einen anderen Namen geschlachtet, so darf man nicht auch das Blut auf einen anderen Namen sprengen.

3Wenn du willst, ist dies aus einem Schriftverse zu entnehmen, und wenn du willst, ist dies zu begründen. Wenn du willst, ist dies aus einem Schriftverse zu entnehmen :den Ausspruch deiner Lippen sollst du halten &c. Wenn du willst, ist dies zu begründen: sollte man denn, weil man dabei einmal falsch verfahren &c. Wie am Anfang des Abschnittes.

4Ferner sagte Raba: Hat man ein nach dem Todedarzubringendes Brandopfer auf einen anderen Namen des Opfers geschlachtet, so ist es untauglich, wenn aber auf einen anderen Namen des Eigentümers, so ist es tauglich, denn es gibt keinen Eigentümer nach dem Tode.

5R. Pinḥas, Sohn des R. Ami, aber sagt, auch nach dem Tode gebe es einen Eigentümer. R. Aši sprach zu R. Pinḥas, dem Sohn R. Amis : Meint der Meister, es gebe unbedingt einen Eigentümer auch nach dem Tode, sodaß er ein anderes Brandopfer bringen muß, oder nicht, denn eines sühnt ja viele [Übertretungenvon] Geboten!?

6Dieser erwiderte: Ich meine es unbedingt.

7Ferner sagte Raba: Das Brandopfer ist ein Geschenk. In jedem Fall: fehlt die Bußfertigkeit, [so heißt es ja:]das Schlachtopfer der Gottlosen ist ein Greuel, ist Bußfertigkeit vorhanden, so wird ja gelehrt, wer ein Gebot übertreten und Buße getan hat, verlasse seinen Platz nicht, ohne daß man ihm vergebenhat. Es ist also nur ein Geschenk.

8Ebenso wird auch gelehrt : R. Šimo͑n sagte : Weshalb wird das Sündopfer dargebracht? – ‘Weshalb’, um Sühne zu schaffen!? – Vielmehr, weshalb wird es vor dem Brandopferdargebracht? Dem Fürbitter folgt das Geschenk.

9AUSGENOMMEN SIND DAS PESAḤOPFER UND DAS SÜNDOPFER &C. Woher diesvom Pesaḥopfer? –

10Es heißt:achte auf den Reifemonat, und du sollst das Pesaḥopfer herrichten, alle Verrichtungen sollen auf den Namen des Pesaḥopfers erfolgen. –

11Wir wissen dies also von der Verwechselung des Opfers, woher dies von der Verwechselung des Eigentümers?

12Es heißt:so sollt ihr antworten: ein Pesaḥ-Schlachtopfer ist es, das Schlachten soll auf den Namen des Pesaḥs erfolgen, und da dies nicht auf die Verwechselung des Opfers zu beziehenist, so beziehe man es auf die Verwechselung des Eigentümers. –

13Wir wissen nun, daß diesGebot ist, woher, daß es unerläßlichist? –

14Die Schrift sagt:du sollst das Pesaḥopfer schlachten dem Herrn, deinem Gott &c.

15R. Saphra wandte ein: Deutet denn [der Schriftvers:] du sollst schlachten, hierauf, dieser ist ja wegen einer Lehre R. Naḥmans nötig!? R. Naḥman sagte nämlich im Namen des Raba b. Abuha: Woher, daß das Zurückbleibende des Pesaḥopfersals Heilsopfer darzubringen ist? Es heißt: da sollst das Pesaḥopfer schlachten dem Herrn, deinem Gott, Schafe und Rinder; und da das Pesaḥopfer nur von Lämmern und Ziegen dargebracht wird, so ist hieraus zu entnehmen, daß das Zurückbleibende des Pesaḥopfers als das darzubringen ist, wofür Schafe und Rinder verwandt werden, nämlich als Heilsopfer.

16Vielmehr, erklärte R. Saphra: du sollst das Pesaḥopfer schlachten, dies deutet auf die Lehre R. Naḥmans; achte auf den Reifemonat, dies deutet auf das Gebot hinsichtlich der Verwechselung des Opfers; so sollt ihr antworten: ein Pesaḥ-Schlachtopfer, dies deutet auf das Gebot hinsichtlich der Verwechselung des Eigentümers; ist es, daß dieses und jenes unerläßlich ist. –

17Wir wissen dies vom Schlachten, woher dies von den übrigen Verrichtungen? – Da dies [von jenem] gesagt ist, so gilt es auch [von diesen].

18R. Aši sagte: Wir sagen nicht, daß es, da es [von jenem] gilt, auch [von diesen] gelte, vielmehr ist dies aus folgendem zu entnehmen. Es heißt :dies ist das Gesetz für das Brandopfer, das Speisopfer &c.,

19und es heißt:am Tage, an dem er den Kindern Jisraél befohlen hat, ihre Opfer darzubringen, das sind Erstgeborenes, Zehnt und Pesaḥopfer.

20Die Schrift vergleicht sie mit dem Heilsopfer: wie dies beim Heilsopfer Gebot ist sowohl hinsichtlich der Verwechselung des Opfers als auch hinsichtlich der Verwechselung des Eigentümers, ebenso ist es Gebot auch bei allen anderen sowohl hinsichtlich der Verwechselung des Opfers als auch hinsichtlich der Verwechselung des Eigentümers.

21Und wie ferner beim Heilsopfer zwischen dem Schlachten und den übrigen Verrichtungen hinsichtlich des Gebotes nicht unterschieden wird, ebenso ist auch beim Pesaḥopfer zwischen dem Schlachten und den übrigen Verrichtungen hinsichtlich der Unerläßlichkeitnicht zu unterscheiden. –

22Wozu heißt es es (wo doch beim Schlachten das es auf die Unerläßlichkeit deutet)? –

23Wegen der folgenden Lehre: Beim Schlachten des Pesaḥopfers heißt es es, daß es nämlich unerläßlich ist; beim Schuldopfer aber heißt es es erst nach [der Vorschrift von] der Aufräucherung der Opferteile, und dieses ist tauglich, auch wenn die Opferteile überhaupt nicht aufgeräuchert worden sind.

24Woher dies vom Sündopfer? – Es heißt :er soll es als Sündopfer schlachten, das Schlachten muß auf den Namen des Sündopfers erfolgen. –

25Wir wissen dies vom Schlachten, woher dies von der [Blut]aufnahme? – Es heißt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.