Sota — Blatt 18b

1ALS ANWÄRTERIN DER SCHWAGEREHE ODER ALS HEIMGEFÜHRTEABGESCHWEIFT BIN; AMEN, DASS ICH MICH NICHT VERUNREINIGT HABE, UND WENN ICH MICH VERUNREINIGT HABE, SO TREFFE SIE MICH.

2R. MEÍR ERKLÄRTE: AMEN, DASS ICH MICH NICHT VERUNREINIGT HABE, AMEN, DASS ICH MICH NICHT VERUNREINIGEN WERDE.

3ALLE STIMMEN ÜBEREIN, DASS ER NICHT AUF DIE ZEIT VOR DER VERLOBUNG UND NACH DER SCHEIDUNG BEZUG NEHME.

4WENN SIE SICHMIT JEMANDEM VERBORGEN UND VERUNREINIGT HAT, UND ER SIE WIEDER HEIRATET, SO NIMMT ER DARAUFNICHT BEZUG.

5DIE REGEL IST: WENN SIE DURCH DEN BEISCHLAF [IHREM EHEMANNE] NICHT VERBOTEN WIRD, SO NEHME ER DARAUF NICHT BEZUG.

6GEMARA. R. Hamnuna sagte: Wenn eine Anwärterin der Schwagerehe gehurt hat, so ist sie ihrem Schwager verboten. – Woher dies? – Er lehrt: als Anwärterin der Schwagerehe oder als Heimgeführte;

7erklärlich ist es, daß er darauf Bezug nimmt, wenn du sagst, sie sei ihm verboten, wieso aber nimmt er darauf Bezug, wenn du sagst, sie sei ihm nicht verboten, wir haben ja gelernt, die Regel sei, daß, wenn sie wegen des Beischlafes [ihrem Ehemanne] nicht verboten wird, er darauf nicht Bezug nehme!?

8Im Westen sagten sie, die Halakha sei nicht wie R. Hamnuna. –

9Wessen Ansicht vertritt die Lehre, nach der die Anwärterin der Schwagerehe und die Heimgeführte [einbegriffen sind]!? – Diese vertritt die Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, die mit einem Verbote belegte Antrauungsei ungültig, da er sie mit der inzestuösen vergleicht.

10R. Jirmeja fragte: Darf er die Bezugnahme auf die erste Heiratoder auf die Heirat seines Brudersausdehnen? –

11Komm und höre: Die Regel ist: wenn sie durch den Beischlaf [ihrem Ehemanne] nicht verboten wird, so nehme er darauf nicht Bezug; demnach nehme er darauf Bezug, wenn sie ihm verboten wird. Schließe hieraus.

12R. MEÍR ERKLÄRTE: AMEN, DASS ICH MICH NICHT VERUNREINIGT HABE &C. Es wird gelehrt: Wenn R. Meír sagt: daß ich mich nicht verunreinigen werde, so ist dies nicht zu verstehen, daß, wenn sie sich später verunreinigen wird, das Wasser schon jetzt wirkend sei, sondern erst, wenn sie dies getan hat, stößt das Wasser auf und wirkt auf sie.

13R. Aši fragte: Darf er auf eine später folgende Heirat Bezugnehmen? [Sagen wir,] jetzt ist sie ihm nicht verboten, oder aber, es kann ja vorkommen, daß er sich von ihr scheiden läßt und sie wieder nimmt!? –

14Komm und höre: Alle stimmen überein, daß er nicht auf die Zeit vor der Verlobung und nach der Scheidung Bezug nehme. Wenn sie sich mit jemandem verborgen und verunreinigt hat, und er sie darauf wieder heiratet, so nimmt er darauf nicht Bezug. Demnach nimmt er Bezug auf den Fall, wenn er sie wieder heiratet und sie sich nachher verunreinigt. Schließe hieraus.

15Die Rabbanan lehrten:Dies ist das Gesetz über die Eifersucht; dies lehrt, daß die Frau trinke und eswiederhole.

16R. Jehuda sagt, dies, daß eine Frau, die getrunken hat, es nichtwiederhole. R. Jehuda sagte: Einst bekundete Neḥunja der Brunnengräber vor uns, daß eine Frau, die getrunken hat, es wiederhole. Wir erkannten seine Bekundung an hinsichtlich zweier Ehemänner, nicht aber hinsichtlich desselben Ehemannes.

17Die Weisen aber sagen, eine Frau, die getrunken hat, wiederhole es nicht, einerlei ob beim selben Ehemanne oder bei zwei Ehemännern. –

18Wie erklärt der erste Autor [das Wort] dies, und wie erklären die Rabbanan der anderen Lehre [das Wort] Gesetz!?

19Raba erwiderte: Hinsichtlich desselben Ehemannes und desselben Ehebrechers stimmen alle überein, daß eine Frau, die getrunken hat, es nicht wiederhole,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.