Sukka — Blatt 40b

1Ich schließe die Waschlauge ein, die für jeden Menschen verwendbar ist, und ich schließe das Pflaster aus, das nicht für jeden Menschen verwendbar ist. –

2Wer lehrte folgende Lehre der Rabbanan: Zum Essen, nicht aber zu einem Pflaster, zum Essen, nicht aber zum Sprengen; zum Essen, nicht aber daraus ein Brechmittel zu bereiten. Wer? R. Jose, denn nach den Rabbanan ist ja auch Einweich- und Waschlauge [auszuschließen].

3R. Elea͑zar sagte: [Früchte vom] Siebentjahre sind nur im Kaufwege auszuweihen, R. Joḥanan aber sagte, sowohl im Kaufwege als auch durch Ausweihung. –

4Was ist der Grund R. Elea͑zars? – Es heißt: in solchem Jobeljahre &c. und darauf folgt: wenn ihr etwas verkaufet, also nur im Kaufwege und nicht durch Ausweihung. – Was ist der Grund R. Joḥanans? Es heißt: denn das ist ein Jobeljahr, es soll heilig sein; wie Geheiligtes sowohl im Kaufwege als auch durch Ausweihung, ebenso [Früchte vom] Siebentjahre, sowohl im Kaufwege als auch durch Ausweihung. –

5Wofür verwendet R. Joḥanan [die Worte] wenn ihr etwas verkaufet? – Diese verwendet er für die Lehre des R. Jose b. Ḥanina, denn es wird gelehrt: R. Jose b. Ḥanina sagte: Komm und sieh, wie streng sogar der Staub des Siebentjahrsgesetzes ist. Wer mit Früchten des Siebentjahres handelt, verkauft zuletzt sogar seine Mobilien und seine Sachen, denn es heißt: in solchem Jobeljahre sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitze kommen, und darauf folgt: wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet &c. –

6Wofür verwendet R. Elea͑zar den Schriftvers R. Joḥanans!? – Diesen verwendet er für folgende Lehre: Denn das ist ein Jobeljahr, es soll heilig sein; wie Geheiligtes seinen Preis erfaßt, ebenso erfaßt die Siebentjahrs[frucht] ihren Preis.

7Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Elea͑zar und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Elea͑zar: Die Siebentjahrs[frucht] erfaßt ihren Preis, denn es heißt: denn das ist ein Jobeljahr, es soll euch heilig sein; wie Geheiligtes seinen Preis erfaßt, ebenso erfaßt die Siebentjahrs[frucht] ihren Preis.

8Demnach sollte wie das Geheiligte seinen Preis erfaßt und selbst profan wird, auch die Siebentjahrs[frucht] ihren Preis erfassen und selbst profan werden!? Es heißt sein, es verbleibt bei seiner Wesenheit.

9Zum Beispiel. Hat man für die Siebentjahrsfrüchte Fleisch gekauft, so ist beides im Siebentjahre fortzuschaffen; hat man für das Fleisch Fische gekauft, so wird das Fleisch profan und die Fische treten an seine Stelle; hat man für die Fische Wein gekauft, so werden die Fische profan und der Wein tritt an ihre Stelle; hat man für den Wein Öl gekauft, so wird der Wein profan und das Öl tritt an seine Stelle.

10Das Allerletzte verfällt also vom Siebentjahrsgesetze, während die originäre Frucht verboten bleibt. Da er ‘verkauft’ lehrt, so ist zu entnehmen, nur im Kaufwege und nicht durch Ausweihung.

11Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan: Sowohl Siebentjahrs[frucht] als auch zweiter Zehnt dürfen durch Tier, Wild oder Geflügel, lebend oder geschlachtet, ausgeweiht werden – so R. Meír; die Weisen sagen, sie dürfen nur durch geschlachtete ausgeweiht werden, nicht aber dürfen sie durch lebendige ausgeweiht werden, mit Rücksicht darauf, man könnte sie in ganzen Herden züchten.

12Raba sagte: Der Streit

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.