Taanit — Blatt 13a
1Vielleicht umgekehrt!? – Dies ist nicht einleuchtend, denn es heißt zuerst: da versammelten sich zu mir alle, die Ehrfurcht hatten vor den Worten &c. und darauf folgt: und zur Zeit des Abendopfers stand ich auf von meiner Kasteiung &c. und breitete meine Hände zum Herrn aus.
2Raphram b. Papa sagte im Namen R. Ḥisdas: An einem Trauer[fasttage] wie am Neunten Ab oder wegen eines Trauerfalles, ist [das Baden] sowohl warm als auch kalt verboten; an einem Kasteiungs[fasttage], beispielsweise an einem Gemeindefasten, ist es warm verboten und kalt erlaubt.
3R. Idi b. Abin sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: und man schließe die Badehäuser. Abajje wandte ein: Sollte er denn, auch wenn kalt baden verboten wäre, etwa lehren: man verstopfe die Flüsse!?
4R. Šimo͑n b.R. Idi erwiderte ihm: Mein Vater meint es wie folgt: er lehrte ja bereits, das Baden sei verboten, wozu lehrt er wiederum, man schließe die Badehäuser!? Wahrscheinlich ist hieraus zu entnehmen, nur warm ist es verboten, kalt aber erlaubt. –
5Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Alle, die ein Reinigungsbad nehmen müssen, baden wie gewöhnlich, sowohl am Neunten Ab als auch am Versöhnungstage. Worin nun: wenn in warmem Wasser, so gibt es ja kein Reinigungsbad in warmem Wasser, da es geschöpftes ist.
6Doch wohl in kaltem, und dennoch dürfen es nur diejenigen, die ein Reinigungsbad nehmen müssen, andere aber nicht. R. Ḥana b.Qaṭṭina erwiderte: Dies gilt von den Warmbädern zu Tiberjas. –
7Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Ḥananja, der Priesterpräses, sagte: Unser Gotteshaus ist es wert, daß man seinetwegen einmal im Jahre ein Reinigungsbad unterlasse. Wenn du nun sagst, kalt sei es erlaubt, so kann man ja das Reinigungsbad kalt nehmen!? R. Papa erwiderte: In einer Ortschaft, da man es kalt nicht hat. –
8Komm und höre: Wenn sie gesagt haben, die Arbeit sei verboten, so erstreckt sich dies nur auf den Tag, nachts aber ist es erlaubt; und wenn sie gesagt haben, das Anziehen der Sandalen sei verboten, so gilt dies nur für die Stadt, auf der Reise aber ist es erlaubt. Und zwar: begibt man sich auf die Reise, so ziehe man sie an, kommt man in die Stadt, so ziehe man sie aus. Und wenn sie gesagt haben, das Baden sei verboten, so gilt dies nur vom ganzen Körper, [das Waschen] von Gesicht, Händen und Füßen aber ist erlaubt. Dies ist auch beim Exkommunizierten und beim Trauernden der Fall.
9Dies bezieht sich wohl auf alle. Wovon gilt dies: wenn von warmem Wasser, so ist es ja auch für Gesicht, Hände und Füße verboten, denn R. Šešeth sagte, der Trauernde dürfe nicht einmal einen Finger in warmes Wasser stecken; doch wohl von kaltem!? –
10Nein, tatsächlich von warmem, wenn du aber einwendest, [es heißt ja], dies sei auch beim Exkommunizierten und beim Trauernden der Fall, so bezieht sich dies auf die übrigen [Verbote].
11Komm und höre: R. Abba der Priester erzählte im Namen R. Jose des Priesters: Als R. Jose b. R. Ḥanina seine Söhne starben, badete er innerhalb der sieben Trauertage in kaltem Wasser. – Ihm folgten die Trauerfälle aufeinander. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ihm die Trauerfälle aufeinander folgen und das Haar ihm lästig wird, so darf er es ein wenig mit einem Rasiermesser stutzen, auch darf er sein Gewand im Wasser waschen.
12R. Ḥisda sagte: Nur mit einem Rasiermesser, nicht aber mit einer Schere; nur mit Wasser, nicht aber mit Natron und nicht mit Sand.
13Raba sagte: Der Trauernde darf während der sieben Trauertage kalt baden, wie auch Fleisch und Wein [ihm erlaubt sind]. Man wandte ein:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.