Temura — Blatt 14a
1MANCHES GILT BEI PRIVATOPFERN, WAS NICHT BEI GEMEINDEOPFERN, UND MANCHES BEI GEMEINDEOPFERN, WAS NICHT BEI PRIVATOPFERN. PRIVATOPFER KÖNNEN UMGETAUSCHT WERDEN, GEMEINDEOPFER KÖNNEN NICHT UMGETAUSCHT WERDEN;
2ALS PRIVATOPFER SIND MÄNNCHEN UND WEIBCHEN GEEIGNET, ALS GEMEINDEOPFER SIND NUR MÄNNCHEN GEEIGNET; BEI PRIVATOPFERN IST MAN HAFTBAR FÜR SIE UND HAFTBAR FÜR IHRE GUSSOPFER, BEI GEMEINDEOPFERN IST MAN NICHT HAFTBAR FÜR SIE UND NICHT HAFTBAR FÜR IHRE GUSSOPFER, WOHL ABER IST MAN FÜR IHRE GUSSOPFER HAFTBAR, SOBALD DAS SCHLACHTOPFER DARGEBRACHT WORDEN IST.
3MANCHES GILT BEI GEMEINDEOPFERN, WAS NICHT BEI PRIVATOPFERN, DENN GEMEINDEOPFER VERDRÄNGEN DEN ŠABBATH UND DIE UNREINHEIT, PRIVATOPFER ABER VERDRÄNGEN NICHT DEN ŠABBATH UND NICHT DIE UNREINHEIT.
4R. MEÍR SPRACH: DIE PFANNOPFER DES HOCHPRIESTERS UND DER FAHRE DES VERSÖHNUNGSTAGES SIND JA PRIVATOPFER, UND SIE VERDRÄNGEN DEN ŠABBATH UND DIE UNREINHEIT; VIELMEHR, WEIL FÜR DIESE EINE ZEIT FESTGESETZT IST.
5GEMARA. PRIVATOPFER KÖNNEN UMGETAUSCHT WERDEN &C. Ist dies denn eine stichhaltige Regel, das Geflügel[opfer] ist ja Privatopfer, und es kann nicht umgetauscht werden!? – Diese Lehre bezieht sich auf das Vieh. –
6Die Geburt ist ja Privatopfer, und es kann nicht umgetauscht werden!? – Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, die Geburt könne umgetauscht werden. –
7Das Eingetauschte selbst ist ja Privatopfer, und das Eingetauschte kann nicht umgetauscht werden!? – Er lehrt dies nur vom originären Schlachtopfer. –
8Da du nun darauf gekommen bist, kannst du auch sagen, dies gelte nach den Rabbanan, denn er lehrt dies nur vom originären Schlachtopfer.
9ALS PRIVATOPFER SIND MÄNNCHEN UND WEIBCHEN GEEIGNET. Ist dies denn eine stichhaltige Regel, das Brandopfer ist ja Privatopfer, und als solches ist nur ein Männchen und kein Weibchen darzubringen!? –
10Es gibt das Geflügel-Brandopfer, denn es wird gelehrt: Es gibt Männlichkeit und Weiblichkeit beim Vieh und es gibt nicht Männlichkeit und Weiblichkeit beim Geflügel. –.
11Das Sündopfer ist ja Privatopfer, und als solches ist nur ein Weibchen und kein Männchen darzubringen!? – Es gibt ja den Ziegenbock des Fürsten, der ein Männchen darbringt. –
12Es gibt ja das Schuldopfer, das Privatopfer ist, und als solches ist nur ein Männchen und nicht ein Weibchen darzubringen!? – Die Rabbanan sprechen nur von einem Opfer, das sowohl von einem Privaten als auch von einer Gemeinde darzubringen ist, das Schuldopfer aber ist nur von einem Privaten und nicht von einer Gemeinde darzubringen. Wenn du aber willst, sage ich, es heißt ja nicht alle Opfer, sondern: manches Opfer, nämlich Heilsopfer, die man, wenn man will, Männchen, und wenn man will, Weibchen, darbringen kann.
13BEI PRIVATOPFERN IST MAN HAFTBAR &C. Woher dies? –
14Die Rabbanan lehrten: Die Gebühr jeden Tages, dies lehrt, daß der ganze Tag für die Zusatzopfer zulässig ist; an seinem Tage, dies lehrt, daß, wenn der Tag vorüber ist, und man sie nicht dargebracht hat, man nicht haftbar ist.
15Man könnte glauben, man sei für die Gußopfer nicht haftbar, auch wenn das Schlachtopfer dargebracht worden ist, so heißt es:ihre Speisopfer und ihre Gußopfer, auch nachts; ihre Speisopfer und ihre Gußopfer, auch am folgenden Tage.
16Reš Laqiš entnimmt dies aus folgendem:Außer den Šabbathen des Herrn.
17Und beides ist nötig. Würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: außer den Šabbathen des Herrn, so könnte man glauben, nur am Tage und nicht nachts, so heißt es: ihre Speisopfer und ihre Gußopfer. Und würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: ihre Speisopfer und ihre Gußopfer, und nicht: außer den Šabbathen des Herrn, so könnte man glauben, nur nachts und nicht am Tage,
18und zwar deshalb, weil bezüglich der Opfer die Nacht zum Tage gehört. Daher ist beides nötig. –
19Sind denn Gußopfer nachts darzubringen, wir haben ja gelernt: Ich weiß nur von Dingen, die nachts dargebracht werden, beispielsweise Opferglieder und Schmer, daß man sie von Sonnenuntergang ab hinauflege und während der ganzen Nacht verzehren lasse,
20woher dies von Dingen, die am Tage dargebracht werden, beispielsweise der Haufe, der Weihrauch und das Speisopfer der Gußopfer, daß man sie vom Sonnenuntergänge ab hinauflege? – ‘Vom Sonnenuntergänge ab’, wie kommst du darauf, du sagtest ja, es seien Dinge, die am Tage darzubringen sind!? – Vielmehr, mitSonnenuntergang. – Woher, daß man sie während der ganzen Nacht verzehren lasse? Es heißt:dies ist das Gesetz des Brandopfers, einschließend.
21Er lehrt also, Gußopfer seien am Tage [darzubringen]!? Rami b. Ḥama erwiderte: Das ist kein Einwand; eines gilt von der Heiligungund eines gilt von der Darbringung.
22Raba sprach zu ihm: Wenn sie geheiligt werden können, können sie auch dargebracht werden. Es wird nämlich gelehrt: Die Regel hierbei ist: Was am Tage dargebracht wird, ist nur am Tage zu heiligen, was nachts dargebracht wird, ist nachts zu heiligen, und was am Tage und nachts, ist sowohl am Tage als auch nachts zu heiligen. Vielmehr, erwiderte R. Joseph, man streiche aus dieser die Lehre ‘das Speisopfer der Gußopfer’.
23Als R. Dimi hinaufging, traf er R. Jirmeja, der dasaß und im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi vortrug: Woher, daß die zum Speisopfer dargebrachten Gußopfer nur am Tage darzubringen sind? Es heißt:für eure Gußopfer und eure Heilsopfer; wie die Heilsopfer am Tage, ebenso die Gußopfer am Tage.
24Da sprach er: Fände ich jemand, der mir einen Brief schriebe, so würde ichR. Joseph mitteilen lassen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.