Temura — Blatt 22a

1ES IST ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN UND MAN BEGEHT DARAN KEINE VERUNTREUUNG. WENN ABER BEVOR DER EIGENTÜMER SÜHNE ERLANGT HAT, SO IST ES WEIDEN ZU LASSEN, BIS ES EIN GEBRECHEN BEKOMMT, SODANN ZU VERKAUFEN, UND FÜR DEN ERLÖS BRINGE MAN EIN ANDERES: DIESES KANN UMGETAUSCHT WERDEN UND MAN BEGEHT DARAN EINE VERUNTREUUNG.

2GEMARA. Weshalb lehrt er sie nicht zusammen? – Im Anfangsatze ist dies ausgemacht, im Schlußsatze ist dies nicht ausgemacht. –

3Wozu lehrt er dies sowohl [im Traktate] von der Veruntreuung und auch [im Traktate] vom Umtausch? – Hier lehrt er dies vom Umtausch, und weil er es vom Umtausch lehrt, lehrt er es auch von der Veruntreuung, und da er beim Umtausch auch von der Veruntreuung lehrt, lehrt er [beider Veruntreuung] auch vom Umtausch.

4Reš Laqiš sagte: Wenn einem Sündopfer das Jahresalter vorüber ist, so betrachte man es als auf einem Begräbnisplatze befindlich, und man lasse es weiden. –

5Wir haben gelernt: Dessen Jahresalter vorüber ist, das abhanden gekommen war und sich fehlerbehaftet eingefunden hat, ist, wenn der Eigentümer bereits Sühne erlangt hat, verenden zu lassen. Dies ist eine Widerlegung des Reš Laqiš!? –

6Reš Laqiš kann dir erwidern: Was im Anfangsatze gelehrt wird, es sei verenden zu lassen, bezieht sich auf das abhandengekommene, das sich fehlerbehaftet eingefunden hat. (Wenn nachdem der Eigentümer Sühne erlangt hat, ist es verenden zu lassen.) –

7Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn aber, bevor der Eigentümer Sühne erlangt hat, so ist es weiden zu lassen, bis es ein Gebrechen bekommt. Wenn es fehlerbehaftet ist, so hat es ja bereits ein Gebrechen!?

8Rabba erwiderte: Er meint es wie folgt: das abhanden gekommen war und sich mit einem vorübergehenden Leibesfehler behaftet eingefunden hat, ist, wenn nachdem der Eigentümer Sühne erlangt hat, verenden zu lassen, und wenn bevor der Eigentümer Sühne erlangt hat, weiden zu lassen, bis es ein bleibendes Gebrechen bekommt, sodann zu verkaufen.

9Rabba sprach: Dagegen ist zweierlei zu erwidern: erstens müßte es demnach ‘man warte’ heißen, und zweitens, wozu lehrt er: dessen Jahresalter vorüber ist!?

10Vielmehr, erwiderte Raba, meint er es wie folgt: dessen Jahresalter vorüber ist, das abhanden gekommen war, oder das abhanden gekommen war und sich fehlerbehaftet eingefunden hat, ist, wenn der Eigentümer bereits Sühne erlangt hat, verenden zu lassen, und wenn bevor der Eigentümer Sühne erlangt hat, weiden zu lassen, bis es ein Gebrechen bekommt, sodann zu verkaufen.

11Und der Fall vom Abhandenkommen muß gelehrt werden sowohl beim Fehlerbehafteten als auch bei dem, dessen Jahresalter vorüber ist. Würde er es nur bei dem gelehrt haben, dessen Jahresalter vorüber ist, so könnte man glauben, das Abhandenkommen sei nur bei diesem von Wirkung, weil es als solches ungeeignet war, beim Fehlerbehafteten aber, das ohne Fehler geeignet wäre, sei das Abhandenkommen nicht von Wirkung.

12Und würde er es nur vom Fehlerbehafteten gelehrt haben, so könnte man glauben, das Abhandenkommen sei nur bei diesem von Wirkung, weil es zur Darbringung nicht geeignet ist, bei dem aber, dessen Jahresalter vorüber ist, das zur Darbringung geeignet ist, sei das Abhandenkommen nicht von Wirkung. Daher ist beides nötig. –

13Kann Raba dies denn gesagt haben, Raba sagte ja, das Abhandenkommen einer Nacht gelte nicht als Abhandenkommen!? –

14Es ist nicht gleich; war es eine Nacht abhanden gekommen, so war es weder körperlich noch als Geldwert verwendbar, dieses aber ist. wenn auch nicht körperlich, immerhin als Geldwert verwendbar. –

15Wir haben gelernt: Der andereist weiden zu lassen, bis er ein Gebrechen bekommt, sodann zu verkaufen, und der Erlös fällt der freiwilligen Spendenkasse zu, weil ein Sündopfer der Gemeinde nicht verenden zu lassen ist. Das eines Privaten ist demnach verenden zu lassen.

16Hierzu sagte R. Joḥanan, Lebendes werde verdrängt; die Sühne erlangt er durch den anderen des zweiten Paares,

17und der des ersten gleicht dem, dessen Jahresalter vorüber ist. Dies gilt nur bei dem einer Gemeinde, das eines Privaten aber ist verenden zu lassen!? –

18Er kann dir erwidern: Verdrängte und Abhandengekommene sind von einander verschieden. – Weshalb? – Mit abhandengekommenen rechnet man, denn sie können sich wieder einfinden, verdrängte aber sind nicht wieder verwendbar.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.