Temura — Blatt 22b
1Der Text. Raba sagte: Das Abhandenkommen einer Nacht gilt nicht als Abhandenkommen. Nach wessen Ansicht: wenn nach den Rabbanan, wieso gerade das Abhandenkommen einer Nacht, dies gilt ja auch vom Abhandenkommen eines Tages, denn die Rabbanan sagen, das nach dem Absondern Abhandengekommene sei weiden zu lassen? –
2Vielmehr, nach Rabbi, denn Rabbi spricht nur von einem einen Tag Abhandengekommenen, hinsichtlich eines eine NachtAbhandengekommenen aber pflichtet auch Rabbi bei, daß es weiden zu lassen sei.
3Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich nach den Rabbanan, und hier wird vom Abhandenkommen nach der Sühnegesprochen; die Rabbanan sagen, das nach der Sühne Abhandengekommene sei verenden zu lassen, nur wenn das Abhandenkommen schon am Tage erfolgt ist, nicht aber, wenn das Abhandenkommen erst nachts erfolgt ist.
4Abajje sagte: Es ist uns überliefert: abhanden gekommen, nicht aber gestohlen worden; abhanden gekommen, nicht aber geraubt. –
5Was heißt abhanden gekommen? R. Oša͑ja erwiderte: Selbst eines in der Herde, selbst eines mit einem. R. Joḥanan erwiderte: Hinter der Tür.
6Sie fragten: Wie meint er es: nur hinter der Tür, weil niemand es sieht, draußen aber, wo manche es sehen, heiße es nicht abhanden gekommen, oder aber, wenn es hinter der Tür abhanden gekommen heißt, obgleich und nicht für ihn; wie ist es aber, wenn es für ihn und für den Hirten er, wenn er das Gesicht umwendet, es sieht, um wieviel mehr wenn draußen, wo er es nicht sieht? – Dies bleibt unentschieden.
7R. Papa sagte: Es ist uns überliefert, daß, wenn es für ihn abhanden gekommen ist und nicht für den Hirten, es nicht als abhanden gekommen gilt, und um so weniger, wenn es für den Hirten abhanden gekommen ist abhanden gekommen ist, aber jemand am Ende der Welt [den Aufenthalt] kennt? – Dies bleibt unentschieden.
8R. Papa fragte: Wie ist es, wenn es abhanden gekommen war, und [das Blut] im Becherist? – Nach wessen Ansicht, wenn nach Rabbi, so sagte er ja, wenn es bei der Absonderung abhanden gekommen war, sei es, verenden zu lassen. –
9Vielmehr, ihm ist es nach den Rabbanan fraglich; sagen die Rabbanan, wenn nach der Absonderung, sei es weiden zu lassen, nur bevordas Blut in den Becher aufgenommen worden ist, hierbei aber sind sie der Ansicht, was zum Sprengen bestimmt ist, gelte als gesprengt,
10oder aber gilt es, solange das Blut nicht gesprengt worden ist, als abhandengekommen nach der Absonderung, und man lasse es weiden?
11Manche sagen: Tatsächlich nach Rabbi, und er fragte hinsichtlich des Falles, wenn er das Blut in zwei Becheraufgenommen hat und einer von ihnen abhanden gekommen ist.
12Nach demjenigen, welcher sagt, durch den einenBecher werde der andere verdrängt, ist dies nicht fraglich, fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, durch den einen Becher sei der andere Zurückbleibendes.
13Gilt dies nur dann, wenn beide vorhanden sind, sodaß man den sprengen kann, den man will, während er hierbei abhanden gekommen ist, oder gibt es dabei keinen Unterschied. – Dies bleibt unentschieden.
14WENN JEMAND SEIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, UND NACHDEM ER EIN ANDERES ABGESONDERT HAT, DAS ERSTE SICH EINFINDET, SO IST ES VERENDEN ZU LASSEN.
15WENN JEMAND GELD FÜR SEIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, UND NACHDEM ER STATT DESSEN EIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT, DAS GELD SICH EINFINDET, SO IST ES INS SALZMEER ZU WERFEN.
16WENN JEMAND GELD FÜR SEIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, WORAUF ER STATT DESSEN ANDERES GELD ABGESONDERT HAT, UND BEVOR ER NOCH DAZU KAM, DAFÜR EIN SÜNDOPFER ZU KAUFEN, DAS ERSTE SICH EINFINDET, SO BRINGE ER FÜR DIESES UND FÜR JENES EIN SÜNDOPFER, UND DER REST FÄLLT DER FREIWILLIGEN SPENDENKASSE ZU.
17WENN JEMAND GELD FÜR SEIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, WORAUF ER STATT DESSEN EIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT, UND BEVOR ER NOCH DAZU KAM, ES DARZUBRINGEN, DAS GELD SICH EINFINDET UND DAS SÜNDOPFER FEHLERBEHAFTET IST, SO VERKAUFE ER ES UND BRINGE VON DIESEM UND VON JENEM EIN SÜNDOPFER, UND DER REST FÄLLT DER FREIWILLIGEN SPENDENKASSE ZU.
18WENN JEMAND EIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, UND NACHDEM ER STATT DESSEN GELD ABGESONDERT HAT, ABER NOCH NICHT DAZU KAM, DAFÜR DAS SÜNDOPFER ZU KAUFEN, DAS [ERSTE] SÜNDOPFER SICH EINFINDET UND ES FEHLERBEHAFTET IST, SO VERKAUFE ER ES UND BRINGE VON DIESEM UND VON JENEM EIN SÜNDOPFER, UND DER REST FÄLLT DER FREIWILLIGEN SPENDENKASSE ZU.
19WENN JEMAND SEIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, WORAUF ER STATT DESSEN EIN ANDERES ABGESONDERT HAT, UND BEVOR ER NOCH DAZU KAM, ES DARZUBRINGEN, DAS ERSTE SICH EINFINDET UND BEIDE FEHLERBEHAFTET SIND, SO VERKAUFE ER SIE UND BRINGE VON DIESEM UND VON JENEM EIN SÜNDOPFER, UND DER REST FÄLLT DER FREIWILLIGEN SPENDENKASSE ZU.
20WENN JEMAND SEIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, WORAUF ER STATT DESSEN EIN ANDERES ABGESONDERT HAT, UND BEVOR ER DAZU KAM, ES DARZUBRINGEN, DAS ERSTE SICH EINFINDET UND BEIDE FEHLERFREI SIND, SO IST EINES VON IHNEN ALS SÜNDOPFER DARZUBRINGEN UND DAS ANDERE VERENDEN ZU LASSEN – SO RABBI. DIE WEISEN SAGEN, EIN SÜNDOPFER SEI NUR DANN VERENDEN ZU LASSEN, WENN ES SICH EINFINDET NACHDEM DER EIGENTÜMER SÜHNE ERLANGT HAT; EBENSO SEI DAS GELD NUR DANN INS SALZMEER ZU WERFEN, WENN ES SICH EINFINDET, NACHDEM DER EIGENTÜMER SÜHNE ERLANGT HAT.
21WENN JEMAND EIN SÜNDOPFER ABGESONDERT HAT UND ES FEHLERBEHAFTET IST, SO VERKAUFE ER ES UND BRINGE FÜR DEN ERLÖS EIN ANDERES. R. ELEA͑ZAR B. R. ŠIMO͑N SAGTE: IST DAS ANDERE DARGEBRACHT WORDEN BEVOR [DAS ERSTE] GESCHLACHTET WORDENIST, SO IST ES VERENDEN ZU LASSEN, WEIL DER EIGENTÜMER BEREITS SÜHNE ERLANGT HAT.
22GEMARA. Nur in dem Falle, wenn er statt dessen ein anderes dargebracht hat, wenn er aber statt dessen kein anderes dargebracht hat, sei es weiden zu lassen; also nach den Rabbanan, welche sagen, das nach der Absonderung Abhandengekommene sei weiden zu lassen.
23Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn jemand Geld für das Sündopfer abgesondert hat und es abhanden gekommen ist, worauf er statt dessen anderes abgesondert hat, so bringe er [sein Sündopfer] von diesem und von jenem, und der Rest fällt der freiwilligen Spendenkasse zu. Nur wenn von diesem und von jenem, wenn er es aber von einem gebracht hat, so ist das andere ins Salzmeer zu werfen; also nach Rabbi, welcher sagt, das nach der Absonderung Abhandengekommene sei verenden zu lassen.
24Der Anfangsatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach Rabbi!? Allerdings kann es nach R. Hona, der im Namen Rabhs sagt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.