Temura — Blatt 23a
1alle stimmen überein, daß, wenn er eines an sich gezogen und es dargebracht hat, das andere verenden zu lassen sei, von dem Falle handeln, wenn er eines von ihnen an sich gezogen und es dargebracht hat, also nach aller Ansicht;
2nach R. Abba aber, der im Namen Rabhs sagt, alle stimmen überein, daß, wenn er durch das Nichtabhandengekommene Sühne erlangt hat, das Abhandengekommene verenden zu lassen sei, und sie streiten nur über den Fall, wenn er durch das Abhandengekommene Sühne erlangt hat, indem Rabbi der Ansicht ist, das für das Abhandengekommene abgesonderte gleiche dem Abhandengekommenen, während die Rabbanan der Ansicht sind,
3es gleiche nicht dem Abhandengekommenen, normiert ja er den Anfangsatz nach den Rabbanan und den Schlußsatz nach Rabbi!? –
4Er lehrt uns also, daß Rabbi und die Rabbanan streiten, und den Streit zwischen Rabbi und den Rabbanan lehrt er ja im Schlußsatz ausdrücklich!? Wenn jemand ein Sündopfer abgesondert hat und es abhanden gekommen ist, und nachdem er statt dessen ein anderes abgesondert hat, das erste sich einfindet, sodaß nun beide dastehen, so ist eines von ihnen darzubringen und das andere verenden zu lassen – so Rabbi. Die Weisen sagen, ein Sündopfer sei nur dann verenden zu lassen, wenn es sich einfindet, nachdem der Eigentümer Sühne erlangt hat; ebenso sei das Geld nur dann ins Salzmeer zu werfen, wenn es sich einfindet, nachdem der Eigentümer Sühne erlangt hat. –
5Folgendes lehrt er uns: das ist es, worüber der Streit zwischen Rabbi und den Rabbanan besteht.
6Der Text. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Alle stimmen überein, daß, wenn er eines an sich gezogen und es dargebracht hat, das andere verenden zu lassen sei, sie streiten nur über den Fall, wenn er um Rat fragen kommt. Rabbi ist der Ansicht, sie haben bei den Opfertieren keine Vorsorgegetroffen, und man sage zu ihm: geh und erlange Sühne durch das Nichtabhandengekommene, und das Abhandengekommene lasse man verenden, und die Rabbanan sind der Ansicht, sie haben bei den Opfertieren eine Vorsorge getroffen, und man sage zu ihm: geh und erlange Sühne durch das Abhandengekommene, und das Nichtabhandengekommene lasse man weiden.
7R. Mešaršeja wandte ein: Haben sie denn bei den Opfertieren keine Vorsorge getroffen, es wird ja gelehrt: Sollen sie essen; was lehrt dies? Dies lehrt, daß, wenn es zum Essen knapp ist, man damit Profanes und Hebe essen darf, damit es zur Sättigung gegessen werde.
8Sollen sie es essen; was lehrt dies? Daß, wenn es zum Essen reichlich ist, man damit Profanes und Hebe nicht essen darf, damit es nicht zur Übersättigung gegessen werde.
9Doch wohl auch nach Rabbi!? – Nein, nach den Rabbanan.
10R. Abba aber sagte im Namen Rabhs: Alle stimmen überein, daß, wenn er Sühne erlangt hat durch das Nichtabhandengekommene, das Abhandengekommene verenden zu lassen sei, sie streiten nur über den Fall, wenn er Sühne erlangt hat durch das Abhandengekommene. Rabbi ist der Ansicht, das für das Abhandengekommene abgesonderte gleiche dem Abhandengekommenen, und die Rabbanan sind der Ansicht, es gleiche nicht dem Abhandengekommenen. –
11Wir haben gelernt: Der andereist weiden zu lassen, bis er ein Gebrechen bekommt, sodann zu verkaufen, und der Erlös fällt der freiwilligen Spendenkasse zu, weil ein Sündopfer der Gemeinde nicht verenden zu lassen ist. Das eines Privaten ist demnach verenden zu lassen.
12Hierzu sagte Rabh, Lebendiges werde nicht verdrängt; die Sühne erlangt er durch den zweiten des ersten Paares, und der des anderen gilt als für den abhandengekommenen abgesondert. Dies gilt also nur bei dem einer Gemeinde, das eines Privaten aber ist verenden zu lassen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.