Temura — Blatt 23b

1Doch wohl auch nach den Rabbanan!? – Nein, nach Rabbi. –

2Wir haben gelernt: Wenn jemand sein Sündopfer abgesondert hat und es abhanden gekommen ist, worauf er statt dessen ein anderes dargebracht hat, so ist es verenden zu lassen.

3Nur wenn er es dargebracht hat, wenn er es aber nicht dargebracht hat, ist es weiden zu lassen. Einerlei ob er Sühne erlangt hat durch das Abhandengekommene oder Sühne erlangt hat durch das Nichtabhandengekommene, einerlei ob er es an sich gezogen hat oder es nicht an sich gezogen hat.

4Dies ist eine Widerlegung beider!? –

5Was ihm ausgemacht ist, lehrt er, was ihm nicht ausgemacht ist, lehrt er nicht. –

6Wir haben gelernt: Wenn jemand Geld für ein Sündopfer abgesondert hat und es abhanden gekommen ist, und nachdem er statt dessen anderes abgesondert hat, das erste Geld sich einfindet, so bringe er das Sündopfer von diesem und von jenem, und der Rest fällt der freiwilligen Spendenkasse zu.

7Nur wenn er Sühne erlangt von diesem und von jenem, wenn aber von einem, werfe er es ins Salzmeer.

8Einerlei ob er Sühne erlangt durch das Abhandengekommene oder Sühne erlangt durch das Nichtabhandengekommene, einerlei ob er es an sich gezogen hat oder es nicht an sich gezogen hat. Dies ist eine Widerlegung beider!? – Auch hier lehrt er nur das, was ihm ausgemacht ist, und was ihm nicht ausgemacht ist, lehrt er nicht.

9R. Ami sagte: Wenn jemand zur Sicherheit zwei Häufchen Geldabgesondert hat, so erlangt er Sühne durch eines von ihnen und das andere fällt der freiwilligen Spendenkasse zu.

10Nach wessen Ansicht: wollte man sagen, nach Rabbi, so ist es ja selbstverständlich, daß es der freiwilligen Spendenkasse zufällt, denn Rabbi sagt esja nur von dem Falle, wenn man es für das Abhandengekommene abgesondert hat, wenn aber zur Sicherheit, pflichtet er bei, und wenn nach den Rabbanan, so ist es ja selbstverständlich, daß es der freiwilligen Spendenkasse zufällt,

11denn es ist ja [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn die Rabbanan bei der Absonderung für das Abhandengekommene sagen, es gleiche nicht dem Abhandengekommenen, um wieviel weniger, wenn zur Sicherheit!? –

12Vielmehr, dies ist nach R. Šimo͑nnötig; man könnte glauben, R. Šimo͑n halte nichts von der freiwilligenSpendenkasse, so lehrt er uns, daß er wohl von der freiwilligen Spendenkasse halte. –

13Wieso kannst du sagen, R. Šimo͑n halte nichts von der freiwilligen Spendenkasse, es wird ja gelehrt: Dreizehn Sammelbüchsen waren im Tempel, die mit Aufschriften versehen waren: Neue Šeqalim, alte Šeqalim, Vogelpaare, Brandopfertauben, Holz, Weihrauch, Gold zu Sprengbecken, und sechs für freiwillige Spenden.

14Hierzu wird gelehrt: Sechs für freiwillige Spenden, für Brandopfer, die von den Überschüssen dargebracht werden, deren Haut nicht den Priestern gehört – so R. Jehuda.

15R. Neḥemja, manche sagen, R. Šimo͑n sprach zu ihm: Demnach ist ja die Auslegung des Priesters Jehojada͑ aufgehoben!? Es wird nämlich gelehrt: Folgende Schriftauslegung trug der Priester Jehojada͑ vor:Es ist ein Schuldopfer, dies schließt alles ein, was vom Überschuß der Sündopfer und der Schuldopfer kommt, daß man für den Erlös Brandopfer kaufe, das Fleisch für Gott und die Häute für die Priester.

16Demnach hält R. Šimo͑n wohl von der freiwilligen Spendenkasse!? – Dies ist nötig; man könnte glauben, R. Šimo͑n halte von der freiwilligen Spendenkasse nur bei einem Betrage,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.