Temura — Blatt 27a

1Den Begriff ‘erfassen’, wie es heißt:ist aber der Aussatzfleck an seiner Stellegeblieben,

2[den Begriff] ‘ausweihen’, wie es heißt:an der Stelle des Kupfers bringe ichGold. Beim Geheiligten für den Altar, wobei ein Umtausch erfolgen kann, hat es den Begriff ‘erfassen’, und beim Geheiligten für den Tempelreparaturfonds, wobei ein Umtausch nicht erfolgen kann, hat es den Begriff ‘ausweihen’.

3Raba sagte: Auch beim Geheiligten für den Altar kann es vorkommen, daß es den Begriff ‘ausweihen’ hat, wenn beispielsweise das Opfertier fehlerbehaftetist.

4R. Aši sagte: Auch bei einem fehlerbehafteten hat es zuweilen den Begriff ‘ausweihen’ und zuweilen den Begriff ‘erfassen’. Legt er seine Handauf das geheiligte, so wird es profan, legt er seine Hand auf das profane, so ist es heilig.

5Abajje fragte: Wie ist es, wenn jemand zwei fehlerbehaftete heilige Tiere und zwei fehlerfreie profane Tiere vor sich hat und sagt: diese anstelle von jenen:

6wollte er sie erfassenlassen und er ist zu geißeln, oder aber läßt niemand, wo Erlaubtes vorhanden ist, das Erlaubteund wählt das Verbotene.

7Und wie ist es, falls du entscheidest, niemand lasse das Erlaubte, wenn er es vor sich hat, und wählt das Verbotene, wenn er zwei heilige Tiere, von denen eines fehlerbehaftet ist, und zwei profane Tiere, von denen eines fehlerbehaftet ist, vor sich hat und sagt: diese anstelle von jenen.

8Meinte er das fehlerfreie anstelle des fehlerfreien, zur Erfassung, und das fehlerbehaftete anstelle des fehlerbehafteten, zur Ausweihung,

9oder aber: das fehlerfreie profane anstelle des fehlerbehafteten heiligen und das fehlerbehaftete profane anstelle des fehlerfreien heiligen, und er ist wegen beider zu geißeln.

10Und wie ist es, falls du entscheidest, wer Erlaubtes vor sich hat, wähle nicht das Verbotene, er wollte es daher ausweihen und sei nicht zu geißeln, wenn er drei heilige Tiere, von denen eines fehlerbehaftet ist, und drei fehlerfreie profane Tiere vor sich hat und sagt: diese anstelle von jenen.

11Sagen wir, wie die fehlerfreien anstelle der fehlerfreien, zur Erfassung, ebenso das fehlerfreie anstelle des fehlerbehafteten, zur Erfassung,

12oder aber wählt auch hierbei, wer Erlaubtes vor sich hat, nicht das Verbotene, und er wollte das letzte ausweihen? Und wie ist es, fragte R. Aši, falls du entscheidest, auch hierbei sei es nicht festgestellt, daß er Verbotenesbegehe, und niemand lasse das Erlaubte und wählt das Verbotene, wenn er vier heilige Tiere, von denen eines fehlerbehaftet ist, und vier profane Tiere vor sich hat und sagt: diese anstelle von jenen.

13Hierbei ist es ja festgestellt, daß er Verbotenesbegeht, somit ist er viermalzu geißeln,

14oder aber läßt niemand, auch wenn es festgestellt ist, daß er Verbotenes begeht, das Erlaubte und wählt das Verbotene, und er wollte das letzte ausweihen. – Dies bleibt unentschieden.

15IST ABER DAS OPFERTIER FEHLERBEHAFTET, SO WIRD ES PROFAN &C.

16R. Joḥanan sagte: Es wird profan, nach der Tora, und er muß für den Geldwert aufkommen, rabbanitisch. Reš Laqiš aber sagte: Auch für den Geldwert aufkommen muß er nach der Tora. –

17Worauf bezieht sich dies: wollte man sagen, auf [den Betrag] der Übervorteilung, wieso sagt Reš Laqiš, er müsse für den Geldwert aufkommen [nach der Tora],

18wir haben ja gelernt, bei folgenden Dingen gebe es keine Übervorteilung: bei Sklaven, Schuldscheinen, Grundstücken und Heiligem!?

19Und wollte man sagen, auf [den Betrag] der Aufhebungdes Kaufes, wieso sagt R. Joḥanan, er müsse nur rabbanitisch für den Geldwert aufkommen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.