Temura — Blatt 27b
1R. Jirmeja sagte ja von (profanen) Grundstücken und R. Jona vom Heiligen, beide im Namen R. Joḥanans, daß es dabei keine Übervorteilung gebe, wohl aber eine Aufhebung des Kaufes!? –
2Tatsächlich bezieht es sich auf [den Betrag] der Aufhebung des Kaufes, nur wende man es um. –
3Wieso kannst du sagen, man wende es um; allerdings nach demjenigen, der es vom Heiligen sagte, und umso mehr gilt dies von Grundstücken,
4wieso aber wende man es um nach demjenigen, der es von Grundstücken sagte, beim Heiligen aber gebe es keine Aufhebung des Kaufes!? –
5R. Jirmejakann dir erwidern: man wende es nicht um.
6Es wäre anzunehmen, daß sie über eine Lehre Šemuéls streiten, denn Šemuél sagte: Hat man Heiliges im Werte einer Mine durch den Wert einer Peruṭa ausgeweiht, so ist es ausgeweiht. R. Jona hält nichts von der Lehre Šemuéls und R. Jirmeja hält wohl von der Lehre Šemuéls. –
7Nein, sowohl der eine als auch der andere hält von der Lehre Šemuéls, nur ist R. Jona der Ansicht, Šemuél sage es nur von dem Falle, wenn es bereits erfolgt ist, nicht aber von vornherein, und R. Jirmeja ist der Ansicht, auch von vornherein.
8Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich wende man es nicht um, wenn du aber einwendest aus der Lehre: bei folgenden Dingen &c. Geheiligtes &c., so ist dies nach R. Ḥisda zu erklären,
9denn R. Ḥisda erklärte: ‘Gibt es keine Übervorteilung’, bei ihnen hat das Gesetz von der Übervorteilung keine Geltung, denn er kann zurücktreten, auch wenn die Differenz geringer ist als der Betrag der Übervorteilung.
10U͑la sagte: Sie sagten dies nur von dem Falle, wenn zwei es geschätzthatten, wenn aber drei es geschätzt hatten, so ist es nicht zu widerrufen, selbst wenn hundert kommen. –
11Dem ist ja aber nicht so, R. Saphra sagte ja, daß hundert wie zwei und zwei wie hundert gelten, gilt nur bei einer Zeugenaussage, bei einer Erwägungaber richte man sich nach [der Mehrheit] der Ansichten!?
12Und sollte man sich ferner sogar bei drei gegen drei nicht nach den letzteren richten, wo doch das Heiligtum die Oberhand hat? –
13U͑la ist der Ansicht, er müsse nur rabbanitisch für den Geldwert aufkommen, und bei Rabbanitischem haben die Rabbanan es erleichtert.
14SAGTE JEMAND:] DIESES SEI ANSTELLE DES BRANDOPFERS, ANSTELLE DES SÜNDOPFERS, SO HAT ER NICHTS GESAGT; WENN ABER: ANSTELLE DIESES SÜNDOPFERS, ANSTELLE DIESES BRANDOPFERS, ANSTELLE DES SÜNDOPFERS, ANSTELLE DES BRANDOPFERS, DAS ICH ZUHAUSE HABE, UND ER EIN SOLCHES HAT, SO SIND SEINE WORTE GÜLTIG.
15SAGTE JEMAND ÜBER EIN UNREINES VIEH ODER ÜBER EIN FEHLERBEHAFTETES: DIESES SEI EIN BRANDOPFER, SO HAT ER NICHTS GESAGT; WENN ABER: DIESES SEI FÜR EIN BRANDOPFER, SO IST ES ZU VERKAUFEN UED FÜR DEN ERLÖS EIN BRANDOPFER ZU BRINGEN.
16GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Unsre Mišna vertritt nicht die Ansicht des R. Meír, denn wenn die des R. Meír, so sagt er ja, niemand bringe seine Worte unnütz hervor.
17WENN ABER: DIESES SEI FÜR EIN BRANDOPFER, SO IST ES ZU VERKAUFEN UND FÜR DEN ERLÖS EIN BRANDOPFER ZU BRINGEN. Nur bei einem unreinen Vieh und bei einem fehlerbehafteten, die ungeeignet sind, ist ein Leibesfehler nicht erforderlich, wenn aber jemand ein Weibchen als Schuldopfer oder als Brandopferabgesondert hat, ist ein Leibesfehlererforderlich.
18Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht des R. Šimo͑n, denn wir haben gelernt: R. Šimo͑n sagt, man verkaufe esohne Leibesfehler.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.