Temura — Blatt 28a

1ALLE [TIERE], DIE FÜR DEN ALTAR VERBOTEN SIND, MACHEN ANDERE VERBOTEN, IN WELCHEM VERHÄLTNISSE SIE AUCH SIND: DAS AKTIV ODER PASSIV ZUR BESTIALITÄT VERWANDTE, DAS ABGESONDERTE, DAS ANGEBETETE, DAS ALS HURENGABE ODER HUNDEPREIS VERWANDTE, DER MISCHLING, DAS TOTVERLETZTE UND DIE SEITENGEBURT.

2WAS HEISST ‘ABGESONDERTES’? DAS FÜR DEN GÖTZENDIENST ABGESONDERT WORDEN IST; ES HEISST IST VERBOTEN, UND WAS AN IHM, IST ERLAUBT. WAS HEISST ‘ANGEBETETES’? DAS ANGEBETET WORDEN IST; ES SELBST IST VERBOTEN, UND WAS AN IHM, IST VERBOTEN. BEIDE SIND ZUM ESSEN ERLAUBT.

3GEMARA. Der Meister sagte, sie machen andere verboten, in welchem Verhältnisse sie auch sind; daß sie sich nämlich nicht in der Mehrheit verlieren, und dies haben wir ja bereits gelernt: alle Opfertiere, die mit verenden zu lassenden Sündopfern oder mit einem zu steinigenden Rinde vermischt worden sind, selbst eines in einer Myriade, sind verenden zu lassen,

4und auf unsere Frage, was er damit lehre,

5[wurde erwidert,] dies sei wie folgt zu verstehen: sind unter diese verenden zu lassende Sündopfer oder ein zu steinigendes Rind gekommen, selbst eines unter eine Myriade, so sind sie verenden zu lassen!?

6Dies ist nötig; man könnte glauben, dies gelte nur von jenen, die zum Genusse verboten sind, dieseaber, die nicht zum Genusse verboten sind, könnte man glauben, verlieren sich in der Mehrheit, so lehrt er uns. –

7Aber auch vom aktiv oder passiv zur Bestialität verwandten haben wir ja bereits gelernt: sind sie mit aktiv oder passiv zur Bestialität verwandten vermischt worden, so sind sie weiden zu lassen, bis sie ein Gebrechen bekommen, sodann verkaufe man sie und bringe das betreffende Opfer für den Erlös des besten von ihnen!?

8R. Kahana erwiderte: Ich trug diese Lehre R. Šimi b. Aši vor, und er sprach zu mir: eines gilt von Profanem und eines gilt von Heiligem. Und beides ist nötig.

9Würde er es nur vom Heiligen gelehrt haben, so könnte man glauben, weil sie widerwärtig sind, bei Profanem aber verlieren sie sich. –

10Aber auch von Profanem haben wir es ja bereits gelernt: folgende sind verboten und machen verboten, in welchem Verhältnisse sie auch sind: Libationswein, Götzen, die Vögel des Aussätzigen, ausgeherzte Felle,

11das Haar des Naziräers, das Erstgeborene eines Esels, Fleisch mit Milch, das zu steinigende Rind, das genickbrochene Kalb und das im Tempelhofe geschlachtete Profane; diese sind verboten und machen verboten, in welchem Verhältnisse sie auch sind!? –

12Dies ist nötig. Würde er es nur da gelehrt haben, so könnte man glauben, weil zum Genusse Verbotenes sich nicht verliert, diese aber verlieren sich.

13Und würde er es nur hier gelehrt haben, so könnte man glauben, weil sie für den Höchsten widerwärtig sind, für Gemeine aber verliere sich das zum Genusse verbotene in der Mehrheit, so lehrt er uns.

14Woher, daß das aktiv oder passiv zur Bestialität verwandte für den Höchsten verboten ist? – Die Rabbanan lehrten:Vom Vieh, dies schließt das aktiv oder passiv zur Bestialität verwandte aus.

15Dies ist ja aber durch einen Schluß zu folgern: wenn ein fehlerbehaftetes, mit dem keine Sünde begangen worden ist, für den Altar untauglich ist, um wieviel mehr ist das aktiv oder passiv zur Bestialität verwandte, mit dem eine Sünde begangen worden ist, für den Altar verboten!?

16Das Pflügen mit Rind und Eselbeweist [das Entgegengesetzte]: mit diesen ist eine Sünde begangen worden, und sie sind für den Altar erlaubt.

17Wohl gilt dies vom Pflügen mit Rind und Esel, die nicht des Todes schuldig sind, während das aktiv oder passiv zur Bestialität verwandte des Todes schuldig ist!?

18Nimm, was du dir geholthast. Ich weiß dies von dem, mit dem die Sünde festgestellt worden ist durch zwei Zeugen,

19woher dies von dem, mit dem die Sünde festgestellt worden ist durch einen Zeugen oder durch den Eigentümer?

20R. Šimo͑n sagte: Ich will es durch einen Schluß folgern: wenn ein fehlerbehaftetes, das durch die Bekundung von zwei Zeugen nicht zum Essen untauglich wird, durch Bekundung eines einzelnen Zeugenzur Darbringung untauglich wird, um wieviel mehr wird das aktiv oder passiv zur Bestialität verwandte, das durch Bekundung von zwei Zeugen zum Essen untauglich wird, durch Bekundung eines einzelnen Zeugen zur Darbringung untauglich.

21Daher heißt es vom Vieh, um das aktiv oder passiv zur Bestialität verwandte auszuschließen. – Dies wird ja durch einen Schluß gefolgert!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.