Temura — Blatt 29a
1[ohne] Dienstgeräte, mit Geräten von einer Ašera, mit Holz von einer Ašera, Abgesondertes und Angebetetes.
2R. Ṭobi b. Mathna sagte im Namen des R. Jošija: Wo ist [das Gesetz] vom Abgesonderten aus der Tora zu entnehmen? Es heißt:sollt ihr beobachten, es mir zur festgesetzten Zeit darzubringen, dem eine Beobachtungzuteil wird.
3Abajje wandte ein: Demnachist, wenn man ein abgezehrtes Lammholt und ihm keine Beobachtung zuteil werden läßt, dieses zur Darbringung ungeeignet!? – Ich meine es wie folgt: sollt ihr beobachten, es mir zur festgesetzten Zeit darzubringen, mir und nicht einem anderen Herrn; und ein anderer, dem man Opfer darbringt, ist der Götze.
4Raba b. R. Ada sagte im Namen des R. Jiçḥaq: Das abgesonderte ist verboten, erst wenn es für den Götzendienst verwendet worden ist. U͑la sagte im Namen des R. Joḥanan: Erst wenn es den Pfaffen übergeben worden ist. Baha sagte im Namen des R. Joḥanan: Erst wenn man ihm Wicken vom Götzendienste zu fressen gegeben hat.
5R. Abba sprach zu Baha: Streitet ihr gegen U͑la? Dieser erwiderte: Nein, auch U͑la spricht nur von dem Falle, wenn man es mit Wicken vom Götzendienste gemästet hat.
6R. Abba sagte: Baha versteht, eine Lehre zu erklären; wäre er aber nicht nach dorthinaufgegangen, so würde er es nicht verstanden haben, denn das Jisraélland hat diesveranlaßt. Da sprach R. Jiçḥaq zu ihm: Baha hat es von daund von dort.
7R. Ḥananja aus Ṭriṭalehrte vor R. Joḥanan: Das abgesonderte ist erst dann verboten, wenn man damit eine Handlung begangen hat. Er lehrte es, und er selbst erklärte später: unter Handlung ist zu verstehen, wenn man es geschoren oder zur Arbeit verwandt hat.
8WAS HEISST ANGEBETET &C. Woher dies?
9R. Papa erwiderte: Die Schrift sagt:von den Wiesengründen Jisraéls, von dem, was Jisraéliten erlaubt ist, und wenn man sagen wollte, sie seien einem Gemeinen verboten, so wäre ja kein Schriftvers nötig, sie für den Höchsten auszuschließen. –
10Ist denn, wenn es für einen Gemeinen verboten ist, kein Schriftversnötig, das Totverletzte ist ja auch einem Gemeinen verboten, und dennoch schließt die Schrift es für den Höchsten aus!?
11Es wird nämlich gelehrt: Untenheißt es vom Rinde, und da dies überflüssigist, so schließt dies das Totverletzte aus. –
12Dies ist nötig; man könnte glauben, nur in dem Falle, wenn es totverletzt war und nachher geheiligt worden ist, wenn es aber geheiligt war und nachher totverletzt worden ist, sei es für den Höchsten erlaubt. –
13Dies geht ja aber schon aus folgendem hervor:was unter dem Stabe durchgeht, ausgenommen das Totverletzte, das nicht durchgeht!? –
14Dies ist ebenfalls nötig; man könnte glauben, nur wenn es gar keine Zeit der Tauglichkeit hatte, wenn es nämlich totverletzt aus dem Mutterleibe kam, wenn es aber eine Zeit der Tauglichkeit hatte, wenn es [heil] in den Weltenraum kam und darauf totverletzt wurde, sei es für den Höchsten erlaubt, so lehrt er uns.
15WAS HEISST HURENGABE? WENN JEMAND ZU EINER HUBE GESAGT HAT: DA HAST DU DIESES LAMM ALS BELOHNUNG. SELBST WENN ES HUNDERTSIND, SIND SIE VERBOTEN. DESGLEICHEN, WENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGT: DA HAST DU DIESES LAMM, UND DAFÜR MAG DEINE MAGD BEI MEINEM SKLAVEN SCHLAFEN; RABBI SAGT, ES SEI KEINE HURENGABE, UND DIE WEISEN SAGEN, ES SEI HURENGABE.
16GEMARA. Der Meister sagte, selbst wenn es hundert sind, seien sie verboten. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn sie hundert Stück Vieh als Belohnung nimmt, so ist es ja selbstverständlich, daß sie alle verboten sind; was ist denn der Unterschied, ob eines oder hundert!? –
17In dem Falle, wenn sie als Belohnung eines nimmt, er ihr aber hundert gegeben hat, weil sie alle von einer Belohnung kommen.
18Die Rabbanan lehrten: Wenn er ihr gegeben, ihr aber nicht beigewohnt hat, ihr beigewohnt, ihr aber nicht gegeben hat, so ist die Hurengabe erlaubt. – Wenn er ihr gegeben, ihr aber nicht beigewohnt hat, nennst du es Hurengabe!? Ferner; wenn er ihr beigewohnt, aber nicht gegeben hat, so hat er ihr ja nichts gegeben!? –
19Vielmehr, er meint es wie folgt: wenn er ihr zuerst gegeben und ihr nachher beigewohnt hat, oder wenn er ihr zuerst beigewohnt und ihr nachher gegeben hat, so ist die Hurengabe erlaubt. – Sollte es doch [vom Verbote] der Hurengabe rückwirkend erfaßtwerden!? R. Elea͑zar erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.