Temura — Blatt 29b
1Wenn sie zuvorgekommen ist und esdargebracht hat. – In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er es ihr sofort zugeeignet hat, so ist es ja selbstverständlich erlaubt, denn er hatte ihr ja bis dahin nicht beigewohnt,
2und wenn er zu ihr gesagt hat: es sei dir erst in der Stunde der Beiwohnung zugeeignet, so kann sie es ja nicht darbringen, denn der Allbarmherzige sagt:wenn jemand sein Haus dem Heiligtume weiht, wie sein Haus sich in seinem Besitze befindet, ebenso alles andere, was sich in seinem Besitze befindet!? –
3In dem Falle, wenn er zu ihr gesagt hat: es sei dir zugeeignet erst in der Stunde der Beiwohnung, solltest du es aber brauchen, so sei es dir sofort zugeeignet.
4R. Oša͑ja fragte: Wie ist es, wenn sie zuvorgekommen ist und es dem Heiligtume geweiht hat? – Dies ist ja aus der Antwort des R. Elea͑zar zu entscheiden, denn R. Elea͑zar erklärte: wenn sie zuvorgekommen ist und es dargebracht hat; nur wenn sie es dargebracht hat, weil es zur Zeit der Beiwohnung nicht mehr da war, wenn sie es aber dem Heiligtume geweiht hat, ist es verboten. –
5Dies eben fragt er: ist es nur dann erlaubt, wenn sie es dargebracht hat, weil es zur Zeit der Beiwohnung nicht mehr da war, wenn sie es aber geheiligt hat, es also zur Zeit der Beiwohnung noch da ist, ist es verboten,
6oder aber ist es erlaubt, auch wenn sie es dem Heiligtume geweiht hat, denn der Meister sagte, dem Höchsten gegenüber gilt das Wortwie die Übergabe an einen Gemeinen, und um so mehr, wenn sie es dargebracht hat. – Dies bleibt unentschieden.
7«Wenn er ihr zuerst beigewohnt und ihr nachher gegeben hat, so ist die Hurengabe erlaubt.» Es wird ja aber gelehrt, wenn er ihr zuerst beigewohnt und ihr nachher gegeben hat, selbst nach zwölf Monaten, sei die Hurengabe verboten!?
8R. Ḥanan b. R. Ḥisda erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine in dem Falle, wenn er zu ihr gesagt hat: laß dich von mir beschlafen für dieses Lamm, und das andere in dem Falle, wenn er zu ihr gesagt hat: laß dich von mir beschlafen für ein Lamm. –
9Auch wenn er ‘für dieses Lamm’ gesagt hat, fehlt ja das Ansichziehen!? – Dies gilt von einer nichtjüdischen Hure, die durch das Ansichziehen nicht eignet. Wenn du aber willst, sage ich, auch von einer jisraélitischen Hure, wenn es sich nämlich in ihrem Hofe befand. –
10Demnach hat er es ihr ja vorher gegeben!? – Wenn er es ihr verpfändet und zu ihr gesagt hat: gebe ich dir bis zu diesem Tage das Geld, so ist es recht, wenn aber nicht, so behalte dieses Lamm als Hurengabe.
11Rabh sagte: Sowohl die Schandbubengabe als auch jede andere Unzuchtgabe ist verboten, ausgenommen die Gabe an seine menstruierende Frau,
12denn es heißtHure, und diese ist keine Hure.
13Levi aber sagte, auch an seine menstruierende Frau, denn es heißtGräuel, und auch dies ist ein Gräuel. –
14Und Levi, es heißt ja Hure!? –Er kann dir erwidern, dies besagt: Hure und nicht Hurer. –
15Woher entnimmt Rabh [die Einschränkung:] Hure und nicht Hurer? – Er entnimmt dies aus einer Lehre Rabbis, denn es wird gelehrt: Rabbi sagte: Als Hurengabe ist nur eine Gabe verboten, die wegen einer Sündekommt, die Gabe an seine menstruierende Frau aber, oder die er einer als Entschädigung für den Zeitverlust gegeben hat, oder die sie ihm als Hurengabe gegeben hat, ist erlaubt.
16Und obgleich es hierfür keinen Beweis gibt, so gibt es immerhin eine Andeutung:da du Lohn gabest, aber dir kein Lohn gegeben ward, so warst du zum Widerspiel. –
17Wofür verwendet Rabh [das Wort] Gräuel!? – Dieses verwendet er für eine Lehre Abajjes, denn Abajje sagte: die Hurengabe einer nichtjüdischen Hure ist verboten,
18denn hierbei heißt es Gräuel, und dort heißt es:wer eines von diesen Gräueln tut; wie es sich dort um Unzucht handelt, wobei keine Antrauung erfolgen kann, ebenso kann bei dieser keine Antrauung erfolgen.
19Ein Priester, der ihr beiwohnt ist nicht zu geißeln wegen [Beiwohnung] einer Hure, denn die Schrift sagt:er soll seinen Samen nicht entweihen, ein Samen, der ihm genealogisch folgt, ausgenommen eine Nichtjüdin, von der sein Samen ihm nicht genealogisch folgt.
20Die Hurengabe einer jisraélitischen Hure ist erlaubt, denn bei ihr kann eine Antrauung erfolgen, und ein Priester, der ihr beiwohnt, ist wegen [Beiwohnung] einer Hure zu geißeln, denn sein Samen folgt genealogisch ihm.
21Raba aber sagt, die Hurengabe der einen und der anderen sei verboten, und ein Priester, der ihnen beiwohnt, sei wegen [Beiwohnung] einer Hure zu geißeln. Dies aus dem Grunde, weil von einander zu folgern ist: wie die jisraélitische Hure mit einem Verbote belegt ist, ebenso ist die nichtjüdische Hure mit einem Verbote belegt, und wie die Hurengabe einer nichtjüdischen Hure verboten ist, ebenso ist die Hurengabe einer jisraélitischen Hure verboten.
22Man wandte ein: Die Hurengabe sowohl einer nichtjüdischen Hure als auch einer jisraélitischen Hure ist verboten. Dies ist eine Widerlegung Abajjes!? – Abajje kann dir erwidern: hier ist die Ansicht R. A͑qibas vertreten, welcher sagt, die mit einem Verbote belegte Antrauung sei ungültig.
23Er lehrt unsfolgendes: bei einer Hure ist die Antrauung ungültig, wie die Antrauung einer Witweungültig ist. –
24Weshalb lehrt er nach Raba: beispielsweise eine Witwe mit einem Hochpriester!? – Wie bei einer Witwe: wie er wegen einer Witwe nur dann zu geißeln ist, wenn eine Warnung erfolgt war, ebenso bei der Hure nur dann, wenn er zu ihr gesagt hat: da hast du.
25Dies schließt die Lehre R. Elea͑zars aus, denn R. Elea͑zar sagte, wenn ein Lediger einer Ledigen beigewohnt hat nicht zum Zwecke der Ehelichung, habe er sie zur Hure gemacht. Wenn sie aber schon vorher Hure war, so ist es auch verboten.
26Eine andere Lesart. Diese Lehre bezieht sich auf Inzestverbotene, mit denen keine Antrauung erfolgen kann. –
27Im Schlußsatze lehrt er ja aber, bei einer Witwe mit einem Hochpriester, oder einer Geschiedenen oder Ḥaluça mit einem gemeinen Priester sei die Hurengabe verboten, und bei diesen ist die Antrauung gültig!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.