Temura — Blatt 2b
1und er folgert hinsichtlich der Beendigung der Heiligung vom Beginne der Heiligung: wie bei Beginn der Heiligung der Erbe umtauschen kann, ebenso kann bei Beendigung der Heiligung der Erbe stützen. –
2Wofür verwendet R. Jehuda [die Worte:] wenn aber umtauschen wird er umtauschen!? – Dies schließt das Weib ein. Wie gelehrt wird: Da nun der ganze Abschnitt die männliche Fassung gebraucht, wie es heißt: er darf es nicht auswechseln und er darf es nicht umtauschen, woher dies vom Weibe? Es heißt: wenn aber umtauschen wird er umtauschen, dies schließt das Weib ein. –
3Woher entnimmt dies R. Meír hinsichtlich des Weibes? – Er folgert dies aus [dem Worte] (wenn) aber. – Und R. Jehuda!? – Er verwendet das (wenn) aber nicht zur Schriftforschung. –
4Sowohl nach R. Meír als auch nach R. Jehuda nur aus dem Grunde, weil die Schrift das Weib einbegriffen hat, hätte die Schrift sie aber nicht einbegriffen, so würde man gesagt haben, sie sei wegen des Umtauschens nicht zu geißeln, und [dem widersprechend] sagte ja R. Jehuda im Namen Rabhs, und ebenso wurde in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt:Wenn ein Mann oder ein Weib irgend eine Sünde der Menschen begeht, die Schrift vergleicht das Weib mit dem Manne hinsichtlich aller Strafen der Tora!? –
5Dies ist nötig; man könnte glauben, dies gelte nur von einer Strafe, die bei einem einzelnen und bei einer Gemeinde gleich ist, hierbei aber, wo die Strafe nicht bei allen gleich ist, denn wir haben gelernt, eine Gemeinde und Gesellschafter können nicht umtauschen, sei auch ein Weib, wenn es dies getan hat, nicht zu geißeln, so lehrt er uns.
6Rami b. Ḥama fragte: Kann ein Minderjähriger umtauschen? – In welchem Falle: wollte man sagen, ein Minderjähriger, der das gelübdefähige Alter noch nicht erlangt hat, so ist dies ja nicht fraglich; wenn er nicht einmal heiligenkann, wie sollte er umtauschen können!? – Vielmehr, fraglich ist es ihm hinsichtlich eines Minderjährigen, der das gelübdefähige Alter erlangt hat.
7Der Meister sagte:wenn jemand ein Gelübde ausspricht, dies schließt das Gelübde dessen ein, der dem Mannesalter nahe ist, daß nämlich seine Heiligung gültig ist; kann er, da er heiligen kann, auch umtauschen, oder aber erfolgt, da er nicht strafbarist, durch seinen Umtausch keine Erfassung?
8Und kann, wenn du entscheidest, ein Minderjähriger könne umtauschen, weil er später Strafbarkeit erlangt, ein Nichtjude umtauschen? Sagen wir, da er heiligen kann, (dennes wird gelehrt:jemand, wozu heißt es zweimal jemand? – dies schließt Nichtjuden ein, daß sie gleich den Jisraéliten Gelübde geloben und freiwillig spenden können,) könne er auch umtauschen, oder aber ist, da er zur Strafbarkeit nicht gelangt, wenn er umtauscht, [das Eingetauschte] nicht heilig?
9Raba sprach: Komm und höre: Es wird gelehrt: Von Opfertieren von Nichtjuden darf man nichts genießen, man begeht an ihnen keine Veruntreuung, man ist bei ihnen nicht schuldig wegen Verwerflichem, Übriggebliebenemund Unreinem, sie werden nicht umgetauscht, und siebringen kein Gußopferdar; ihre Opfer aber benötigen des Gußopfers – so R. Šimo͑n.
10R. Jose sprach: Ich finde, daß bei allen zu erschweren ist. Dies gilt nur vom Geheiligten für den Altar, am Geheiligten für den Tempelreparaturfonds aber begeht man eine Veruntreuung. Hier lehrt er also, daß sie nicht eintauschen können. –
11Und Rami b. Ḥama!? – Hinsichtlich des Falles, wenn ein Nichtjuden [ein Opfer] zur Sühne eines Nichtjuden geheiligt hat, ist es mir nicht fraglich, fraglich ist es mir nur hinsichtlich des Falles, wenn ein Nichtjude es zur Sühne eines Jisraéliten geheiligt hat: richten wir uns nach dem, der geheiligt hat, oder richten wir uns nach dem, der die Sühne erlangt? –
12Dies ist aus einer Lehre R. Abahus zu entscheiden, denn R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans: Der Heiligende füge das Fünftelhinzu und der Sühneerlangende kann es umtauschen; und
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.