Temura — Blatt 30b

1Woher das, was die Rabbanan gesagt haben, bei Tieren gebe es keine Hurerei? Dieser erwiderte: Die Schrift sollte doch nicht geteilt, sondern geschrieben haben: Gabe einer Hure und eines Hundes.

2Desgleichen wird gelehrt: Die Hundegabe und der Hurenpreis sind erlaubt, denn es heißt: beide, und nicht vier. IhreJungen sind erlaubt, denn es heißt auch beide, sie und nicht ihre Jungen.

3Raba sagte: Das Junge eines zur Bestialität verwandten Tieres ist verboten, denn es und sein Junges sind beschlafen worden, das eines stößigen ist verboten, denn es und sein Junges haben gestoßen.

4Das Junge eines [für den Götzendienst] abgesonderten und angebeteten ist erlaubt, denn nur die Mutter ist abgesondert worden, nur die Mutter ist angebetet worden. Manche sagen, auch das Junge des abgesonderten und angebeteten sei verboten, denn hierbei ist der Körperumfang erwünscht.

5R. Aḥadboj b. Ami sagte im Namen des R. Šešeth: Wenn jemand die Antrauungvollzieht mit dem Miste eines zu steinigenden Rindes, so ist [die Frau] ihm angetraut, wenn aber mit dem Miste von Götzenkälbern, so ist sie ihm nicht angetraut. – Aus welchem Grunde? –

6Wenn du willst, [erkläre ich dies durch] einen Schriftvers, und wenn du willst, durch einen Vernunftgrund. Wenn du willst, durch einen Vernunftgrund, denn beim Götzendienste ist der Körperumfang erwünscht, beim zu steinigenden Rinde aber ist nicht der Körperumfang erwünscht.

7Wenn du willst, durch einen Schriftvers; beim Götzendienste heißt es:und du gleich ihm dem Banne verfällst, was von ihm kommt, gleicht ihm; beim zu steinigenden Rinde aber heißt es:sein Fleisch soll nicht gegessen werden, nur sein Fleisch ist verboten, sein Mist aber ist erlaubt.

8HAT ER IHR GELD GEGEBEN, SO IST ES ERLAUBT, WENN ABER Wein, ÖL, MEHL ODER SONST ETWAS, DESSEN ART AUF DEM ALTAR DARGEBRACHT WIRD, SO IST ES VERBOTEN. HAT ER IHR OPFERTIERE GEGEBEN, SO SIND SIE ERLAUBT,

9WENN [PROFANES] GEFLÜGEL, SO IST ES VERBOTEN. EIGENTLICH SOLLTE MAN EINEN SCHLUSS FOLGERN: WENN AUF OPFERTIERE, DIE DURCH EINEN LEIBESFEHLER UNTAUGLICH WERDEN, [DAS VERBOT] DER HURENGABE UND DES HUNDEPREISES SICH NICHT ERSTRECKT, UM WIEVIEL WENIGER SOLLTE SICH [DAS VERBOT] DER HURENGABE UND DES HUNDEPREISES AUF DAS GEFLÜGEL ERSTRECKEN, DAS DURCH EINEN LEIBESFEHLER NICHT UNTAUGLICH WIRD. ABER ES HEISST:für jedes Gelübde, UND DIES SCHLIESST DAS GEFLÜGEL EIN.

10VON ALLEN, DIE FÜR DEN ALTAR VERBOTEN SIND, SIND DIE JUNGEN ERLAUBT. R. ELIE͑ZER SAGT, DAS JUNGE DES TOTVERLETZTEN DÜRFE AUF DEM ALTAR NICHT DARGEBRACHT WERDEN. R. ḤANINA B. ANTIGONOS SAGT, WENN EIN TAUGLICHES VON EINEM TOTVERLETZTEN GESOGEN HAT, SEI ES FÜR DEN ALTAR UNTAUGLICH. ALLE OPFERTIERE, DIE TOTVERLETZT WURDEN, DÜRFEN NICHT AUSGELÖST WERDEN, WEIL MAN NICHT OPFER AUSLÖSEN DARF, UM SIE DEN HUNDEN ZUM FRESSEN ZU GEBEN.

11GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn er ihr Weizen gegeben und sie daraus Feinmehl gemacht hat, Oliven und sie daraus Öl gemacht hat, Trauben und sie daraus Wein gemacht hat, so sind sie, wie Eines lehrt, verboten, und wie ein Anderes lehrt, erlaubt. R. Joseph sagte: Gorjon aus Asporaq lehrte, nach der Schule Šammajs verboten und nach der Schule Hillels erlaubt.

12Die Schule Hillels ist der Ansicht, sie, nicht aber ihre Jungen, sie, nicht aber ihre Umgestaltungen;

13und die Schule Šammajs ist der Ansicht, sie, nicht aber ihre Jungen, auch, dies schließt ihre Umgestaltungen ein. – Wie erklärt die Schule Hillels das auch!? – Das auch bleibt nach der Schule Hillels unerklärt.

14Die Rabbanan lehrten:in das Haus des Herrn, deines Gottes, ausgenommen die [rote] Kuh, die nicht ins Hauskommt – so R. Elea͑zar; die Weisen sagen, dies schließe die Altarplattenein. –

15Wer sind die Weisen? R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Jose b. R. Jehuda, denn es wird gelehrt: Gab er ihr Gold, so darf man, wie R. Jose b. R. Jehuda sagt, daraus keine Altarplatten machen, nicht einmal hinter dem Allerheiligsten.

16HAT EH IHR OPFERTIERE GEGEBEN, SO SIND SIE ERLAUBT &C.

17Sollte doch [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere gefolgert werden, daß [das Verbot] der Hurengabe und des Hundepreises sich auf Opfertiere erstrecke: wenn [das Verbot] der Hurengabe und des Hundepreises sich auf das Geflügel erstreckt, das durch einen Leibesfehler nicht untauglich wird, um wieviel mehr erstreckt sich [das Verbot] der Hurengabe und des Hundepreises auf Opfertiere, die durch einen Leibesfehler untauglich werden. Aber es heißt: für jedes Gelübde, und dies schließt das Gelobteaus. –

18Nur weil die Schrift sie ausgeschlossen hat, hätte sie aber die Schrift nicht ausgeschlossen, so würde man gesagt haben, wenn er ihr Opfertiere gegeben hat, erstrecke sich darauf [das Verbot] der Hurengabe und des Hundepreises; aber es ist ja nicht sein Eigentum!?

19R. Hoša͑ja erwiderte: Wenn er sie an seinem Pesaḥopfer beteiligt hat, und zwar nach Rabbi, denn es wird gelehrt:Wenn aber zu wenige sind im Hause für ein Lamm,

20man lasse ihn sich vom Lamme ernähren; was er zum Essen braucht, nicht aber, was er zum Handel braucht.

21Rabbi sagt, auch was er zum Handel braucht. Wenn er nichts hat, so beteilige er andere an seinem Pesaḥlamme und an seinem Festopfer, und der Erlös ist profan, denn unter dieser Voraussetzung heiligen die Jisraéliten ihre Pesaḥopfer.

22VON ALLEN, DIE FÜR DEN ALTAR VERBOTEN SIND &C. Der Meister sagte: Von allen, die für den Altar verboten sind, sind die Jungen erlaubt. Und hierzu wird gelehrt: R. Elie͑zer aber verbietet sie.

23R. Hona b. Ḥanena sagte im Namen des R. Naḥman: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn es trächtig war und nachher beschlafen worden ist, denn R. Elie͑zer ist der Ansicht, die Geburt sei ein Glied der Mutter, und die Rabbanan sind der Ansicht, sie sei nicht Glied der Mutter; wenn es aber beschlafen worden ist und nachher trächtig wurde, sind sie alle der Ansicht, daß [das Junge] erlaubt ist.

24Raba sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn es beschlafen worden ist und nachher trächtig wurde, denn R. Elie͑zer ist der Ansicht, was beideveranlassen, sei verboten, und die Rabbanan sind der Ansicht, was beide veranlassen, sei erlaubt;

25wenn es aber trächtig war und nachher beschlafen worden ist, sind alle der Ansicht, daß [das Junge] verboten sei. Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte, das Junge eines zur Bestialität verwandten sei verboten, denn es und sein Junges sind beschlafen worden, und das Junge eines stößigen sei verboten, denn es und sein Junges haben gestoßen.

26Manche lehren es in einer anderen Fassung. R. Hona b. Ḥenana sagte im Namen des R. Naḥman: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn es beschlafen worden ist nachdem es bereits geheiligt war, denn R. Elie͑zer ist der Ansicht, es sei verächtlich, und die Rabbanan sind nicht dieser Ansicht; wenn es aber beschlafen worden ist, als es noch profan war, sind alle der Ansicht, da damit eine Änderungeingetreten ist, sei [das Junge] erlaubt.

27Raba aber sagte im Namen des R. Naḥman: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn es beschlafen worden ist, als es noch profan war, denn R. Elie͑zer ist der Ansicht, es sei verächtlich, und die Rabbanan sind der Ansicht, da damit eine Änderung eingetreten ist, sei [das Junge] erlaubt; wenn es aber beschlafen worden ist nachdem es bereits geheiligt war, sind alle der Ansicht, daß es verboten ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.