Temura — Blatt 31a
1DAS JUNGE DES TOTVERLETZTEN &C. Nach demjenigen, welcher sagt, das Totverletzte könne gebären, kann dies in dem Falle vorkommen, wenn es totverletzt war und nachher trächtig wurde,
2und ihr Streit besteht in folgendem: R. Elie͑zer ist der Ansicht, was beide veranlassen, sei verboten, und die Rabbanan sind der Ansicht, was beide veranlassen, sei erlaubt.
3Und nach demjenigen, welcher sagt, das Totverletzte könne nicht gebären, kann es in dem Falle vorkommen, wenn es trächtig war und nachher totverletzt wurde, und ihr Streit besteht in folgendem: R. Elie͑zer ist der Ansicht, die Geburt sei ein Glied der Mutter, und die Rabbanan sind der Ansicht, die Geburt sei nicht Glied, der Mutter.
4R. Hona sagte: Die Weisen pflichten R. Elie͑zer bei hinsichtlich eines Küchleins von einem Ei einer totverletzten [Henne], daß es verboten sei. – Aus welchem Grunde? – Sie streiten gegen R. Elie͑zer nur hinsichtlich des Jungen eines Viehs, das sich in der Luftentwickelt, hinsichtlich des Eies einer Totverletzten aber, das sich vom Körper der Henne entwickelt, pflichten auch die Rabbanan bei.
5Raba sprach zu R. Hona: Es gibt eine Lehre als Stütze für dich: Ein Löffelvoll Moder von einem lebenden Menschen ist nach R. Elie͑zer verunreinigend und nach den Weisen rein. Die Rabbanan streiten gegen ihn nur über den Moder, der [vom Körper] getrennt ist, bei einem Eiaber, das vom Körper der Henne kommt, pflichten auch die Rabbanan bei.
6Abajje sprach zu ihm: Im Gegenteil, das Entgegengesetzte ist ja einleuchtend: R. Elie͑zer streitet gegen die Rabbanan nur über den Moder, weil der Mensch schon bei Lebzeiten Moder genannt wird, wie es heißt:nun gar der Mensch, Moder, und der Menschensohn, Gewürm,
7bei einem Ei aber pflichtet auch R. Elie͑zer bei. Ferner wird ausdrücklich gelehrt: R. Elie͑zer pflichtet den Weisen bei, daß das Küchlein von einem Ei einer totverletzten [Henne] erlaubt sei. Dieser erwiderte: Ist dies gelehrt worden, so ist es gelehrt worden.
8R. ḤANINA B. ARTIGONOS SAGT, WENN EIN TAUGLICHES &C. Aus welchem Grunde, wollte man sagen, weil es von diesem gemästet wird, so müßte es demnach verboten sein, auch wenn man ihm Wicken vom Götzendienste zu fressen gegeben hat!?
9Vielmehr, lehrte R. Ḥanina aus Ṭriṭa vor R. Joḥanan, wenn es jeden Morgen die warme Milch gesogen hat, weil es damit von einer Stunde bis zur gleichen Stundeauskommen kann.
10ALLE OPFERTIERE, DIE TOTVERLETZT WURDEN, DÜRFEN NICHT AUSGELÖST WERDEN &C. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:Du sollst schlachten, aber nicht scheren; du sollst essen, aber nicht für deine Hunde; Fleisch, aber nicht Talg. Hieraus, daß man nicht Heiliges auslösen darf, um es Hunden zum Fressen zu geben.
11Manche lesen: Du sollst schlachten und essen, du darfst davon essen erst nach dem Schlachten. Er ist der Ansicht, man dürfe Heiliges auslösen, um es den Hunden zum Fressen zu geben.
12MANCHES GILT BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN ALTAR, WAS NICHT BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN TEMPELREPARATURFONDS, UND MANCHES BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN TEMPELREPARATURFONDS, WAS NICHT BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN ALTAR.
13DAS GEHEILIGTE FÜR DEN ALTAR KANN UMGETAUSCHT WERDEN, GEHEILIGTES FÜR DEN TEMPELREPARATURFONDS KANN NICHT UMGETAUSCHT WERDEN; BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN ALTAR IST MAN SCHULDIG WEGEN VERWERFLICHEM, ZURÜCKGEBLIEBENEM UND UNREINEM,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.