Temura — Blatt 31b
1IHRE JUNGEN UND IHRE MILCH SIND NACH IHRER AUSLÖSUNG VERBOTEN, WER SIE AUSSERHALB SCHLACHTET, IST SCHULDIG, UND MAN DARF NICHT DAVON HANDWERKERN ALS LOHN GEBEN, WAS ABER BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN TEMPELREPARATURFONDS NICHT DER FALL IST.
2MANCHES GILT NUR BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN TEMPELREPARATURFONDS: GEHEILIGTES OHNE BESTIMMUNG IST FÜR DEN TEMPELREPARATURFONDS, DIE HEILIGUNG FÜR DEN TEMPELREPARATURFONDS ERSTRECKT SICH AUF ALLES, MAN BEGEHT EINE VERUNTREUUNG AN IHREN ERZEUGNISSEN, UND DIE PRIESTER HABEN NICHTS DAVON.
3GEMARA. Ist es denn eine stichhaltige Regel, daß alles Geheiligte für den Altar umgetauscht werden kann, das Geflügel ist ja Geheiligtes für den Altar, und wir haben gelernt, Speisopfer und Geflügel können nicht umgetauscht werden!? – Er lehrt dies nur vom Vieh. –
4Das Jungeist ja Geheiligtes für den Altar, und wir haben gelernt, das Junge könne nicht umgetauscht werden!? – Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, das Junge könne umgetauscht werden. –
5Das Umgetauschte selbst ist ja Geheiligtes für den Altar, und wir haben gelernt, Umgetauschtes könne nicht umgetauscht werden!? –
6Er spricht nur vom originären Schlachtopfer. – Da du nun darauf gekommen bist, so kannst du auch sagen, nach der Ansicht der Rabbanan, denn er lehrt dies nur vom originären Schlachtopfer.
7MAN DARF NICHTS DAVON HANDWERKERN GEBEN &C. Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds darf man also geben. [Woher dies?] R. Abahu erwiderte: Die Schrift sagt: sie sollen mir machen, von meinem.
8MANCHES GILT BEIM GEHEILIGTEN FÜR DEN TEMPELREPARATUBFONDS &C. Der Meister sagte, die Heiligung für den Tempelreparaturfonds erstrecke sich auf alles. Wer lehrte dies? R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Nicht R. Jehošua͑,
9denn es wird gelehrt: Wenn jemand sein Vermögen dem Heiligtume geweiht hat und darunter sich für den Altar geeignetes männliches und weibliches Vieh befindet, so sind, wie R. Elie͑zer sagt, die männlichen als Brandopfer und die weiblichen als Heilsopfer zu verkaufen, und der Erlös fällt mit dem übrigen Vermögen dem Tempelreparaturfonds zu.
10R. Jehošua͑ sagt, die männlichen sind selber als Brandopfer darzubringen und die weiblichen als Heilsopfer zu verkaufen und für den Erlös Brandopfer darzubringen, und das übrige Vermögen fällt dem Tempelreparaturfonds zu.
11Er streitet somit gegen R. Ada b. Ahaba, denn R. Ada b. Ahaba sagte im Namen Rabhs: Bei einer Herde, die aus nur männlichen Tieren besteht, pflichtet auch R. Elie͑zer bei, daß niemand die Heiligung für den Altar läßt und für den Tempelreparaturfonds heiligt,
12sie streiten nur über eine Herde, die zur Hälfte aus männlichen und zur Hälfte aus weiblichen besteht; R. Elie͑zer ist der Ansicht, niemand teile sein Gelübde, und da die weiblichen keine Brandopfer sind, sind auch die männlichen keine Brandopfer,
13und R. Jehošua͑ ist der Ansicht, man teile sein Gelübde.
14Manche haben folgende Fassung: R. Ada b. Ahaba sagte im Namen Rabhs: Hat jemand nur ein Vieh dem Heiligtum geweiht, so pflichtet auch R. Elie͑zer bei, daß niemand die Heiligung für den Altar läßt und für den Tempelreparaturfonds heiligt,
15sie streiten nur über den Fall, wenn damit noch anderes Vermögen vorhanden ist; R. Elie͑zer ist der Ansicht, niemand teile sein Gelübde, und da das übrige Vermögen kein Geheiligtes für den Altar ist, so ist auch das Vieh kein Geheiligtes für den Altar, und R. Jehošua͑ ist der Ansicht, man teile sein Gelübde. –
16[Wir haben gelernt:] Und ihr Erlös fällt mit dem übrigen Vermögen dem Tempelreparaturfonds zu. Erklärlich ist es nach der anderen Fassung, daß er lehrt: [fällt] mit dem übrigen Vermögen dem Tempelreparaturfonds zu,
17nach der ersten Fassung aber sollte er doch lehren: fällt dem Tempelreparaturfonds zu!? – Lies auch so: und ihr Erlös fällt dem Tempelreparaturfonds zu.
18DIE HEILIGUNG FÜR DEN TEMPELUEPARATURFONDS ERSTRECKT SICH AUF ALLES. Was schließt dies ein? Rabina erwiderte: Dies schließt Späne und Laub ein.
19MAN BEGEHT EINE VERUNTREUUNG AN IHREN ERZEUGNISSEN. Was schließt dies ein? R. Papa erwiderte: Dies schließt die Milch von Opfertieren und die Eier von Turteltaubenein.
20Wie gelehrt wird. Die Milch von Opfertieren und die Eier von Turteltauben darf man nicht nießbrauchen, jedoch begeht man an ihnen keine Veruntreuung. Dies gilt nur vom Geheiligten für den Altar, beim Geheiligten für den Tempelreparaturfonds aber begeht man, wenn man eine Henne geheiligt hat, eine Veruntreuung an ihrem Ei, und wenn eine Eselin, eine Veruntreuung an ihrer Milch.
21Und auch nach demjenigen, welcher sagt, man begehe eine Veruntreuung an Erzeugnissen [vom Geheiligten] für den Altar, gilt dies nur von Erzeugnissen, die für den Altar geeignetsind, an Erzeugnissen aber, die für den Altar nicht geeignet sind, begeht man keine Veruntreuung.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.