Temura — Blatt 32b
1von den Schatzmeister zur Folge!? –
2Tatsächlich rabbanitisch, und der Schriftvers ist nur wegen der Veruntreuungnötig. –
3Wozu ist wegen der Veruntreuung ein Schriftvers nötig, es heißt ja dabei hochheilig!? –
4Auch nach deiner Auffassung [ist ja folgendes einzuwenden:] R. Jannaj sagte: Die Veruntreuung ist in der Tora nur beim Brandopfer genannt, denn es heißt:wenn jemand eine Veruntreuung begeht und sich versehentlich am Geheiligten des Herrn versündigt, nur was für den Herrn allein bestimmt ist, hinsichtlich des Sündopfers und des Schuldopfersaber ist dies aus einer Lehre Rabbis zu entnehmen,
5denn es wird gelehrt: Rabbi sagte:Alles Fett gehört dem Herrn, dies schließt die Opferteile der minderheiligen Opfer hinsichtlich der Veruntreuung ein.
6Wozu ist nun der Schriftvers nötig, bei diesen heißt es jahochheilig!? Bei diesen ist also, obgleich es bei ihnen hochheilig heißt, ein Schriftvers nötig, sie hinsichtlich der Veruntreuung einzuschließen, ebenso ist beim Gebannten, obgleich es dabei hochheilig heißt, ein Schriftvers nötig, es hinsichtlich der Veruntreuung einzuschließen.
7Der Text. Wenn jemand ein Brandopfer für den Tempelreparaturfonds heiligt, so hat es nur die Abhängigkeit von den Schatzmeistern zur Folge. Man wandte ein: Wenn jemand ein Brandopfer für den Tempelreparaturfonds heiligt, so darf er es nicht eher schlachten, als bis er es ausgelöst hat!? –
8Rabbanitisch. Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er: hat er übertreten und es geschlachtet, so ist, was er getan hat, gültig. –
9Wie ist, wenn rabbanitisch, der Schlußsatz zu erklären: und er begeht daran zweiVeruntreuungen; wieso begeht er, wenn rabbanitisch, zwei Veruntreuungen!? – Er meint es wie folgt: er sollte daran zwei Veruntreuungen begehen.
10WENN SIE VERENDEN, SIND SIE ZU BEGRABEN &C.
11R. Joḥanan sagte: Nach den Rabbanan war sowohl Geheiligtes für den Altar als auch Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds hinsichtlich des Hinstellens und Schätzenseinbegriffen.
12Reš Laqiš aber sagte: Nach den Rabbanan war nur Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens einbegriffen, Geheiligtes für den Altar aber war hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens nicht einbegriffen.
13Beide pflichten jedoch bei, daß nach R. Šimo͑n Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens nicht einbegriffen war, und Geheiligtes für den Altar hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens wohl einbegriffen war. Und beide stimmen überein, daß ein von früher her fehlerbehaftetes [Vieh] hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens nicht einbegriffen war. –
14Wir haben gelernt: R. Šimo͑n sagt, Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds ist, wenn es verendet, auszulösen. Erklärlich ist es nach R. Joḥanan, weicher sagt, nach den Rabbanan war sowohl das eine als auch das andere hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens einbegriffen, daß R. Šimo͑n das Geheiligte für den Tempelreparaturfonds besonders zu nennen braucht, daß es, wenn es verendet, auszulösen sei.
15wozu aber braucht er nach Reš Laqiš es besonders zu nennen, er sollte doch sagen: verenden sie, so sind sie auszulösen!? –
16Reš Laqiš kann dir erwidern: R. Šimo͑n verstand den ersten Autor nicht und sprach zu ihm wie folgt: meinst du Geheiligtes für den Altar, so pflichte ich dir bei, Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds aber ist, wenn es verendet, auszulösen.
17Übereinstimmend mit R. Joḥanan wird gelehrt:Wenn irgend ein Vieh, wie man &c. darbringen darf; die Schrift spricht von fehlerbehafteten, die auszulösen sind.
18Du sagst, von fehlerbehafteten, vielleicht ist dem nicht so, sondern von einem unreinen Vieh? Wenn es heißt:wenn vom unreinen Vieh, so löse er aus nach Schätzung, so wird ja vom unreinen Vieh schon gesprochen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.