Temura — Blatt 33b
1sei fehlerbehaftet auszulösen, was auf den Fall bezogen wird, wenn die Heiligung vor dem Leibesfehler erfolgt ist, hieraus zu entnehmen, daß man Opfertiere auslöse, um sie Hunden zum Fressen zu geben. –
2Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn man übertreten und es geschlachtethat.
3Wie gelehrt wird: Alle Opfertiere, die einen Leibesfehler bekommen haben, die man geschlachtet hat, sind, wie R. Meír sagt, zu begraben, und wie die Weisen sagen, auszulösen.
4R. Jirmeja sprach zu R. Zera: Wieso sind nach R. Šimo͑n, welcher sagt, Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds sei hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens nicht einbegriffen, fehlerfreie zu begraben? – Weil sie zur Darbringung geeignet sind.
5Wie gelehrt wird: Wenn jemand fehlerfreie [Tiere] für den Tempelreparaturfonds erfassen läßt, so sind sie, wenn sie ausgelöst werden, nur für den Altar auszulösen, denn alles, was für den Altar geeignet ist, kommt nie aus dem Besitze des Altars.
6R. Papa sprach zu Abajje, und wie manche sagen, zu Raba: Nach R. Joḥanan, der es auf ein von früher her fehlerbehaftetes bezieht, sind alle der Ansicht, das von früher her fehlerbehaftete sei hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens nicht einbegriffen.
7Etwa nicht, wir haben ja gelernt: Alle Opfertiere, die einen dauernden Leibesfehler vor ihrer Heiligung hatten und ausgelöst worden sind, sind pflichtig für die Erstgeburt und die Priestergaben, sie werden nach ihrer Auslösung profan zur Schur und zur Arbeit,
8ihre Jungen und ihre Milch sind erlaubt, wer sie außerhalbschlachtet, ist frei, sie können nicht umgetauscht werden, und wenn sie verenden, sind sie auszulösen.
9Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Rabhs, dies sei die Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, Geheiligtes für den Altar war hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens einbegriffen, Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds war es nicht. Wie wir gelernt haben: R. Šimo͑n sagt, für den Tempelreparaturfonds geheiligte [Tiere] seien, wenn sie verenden, auszulösen.
10Jedoch pflichtet R. Šimo͑n bei, daß ein von früher her fehlerbehaftetes auszulösen sei, denn die Schrift sagtes, und das es schließt das von früher her fehlerbehaftete aus.
11Die Weisen aber sagen, auch das von früher her fehlerbehaftete sei hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens einbegriffen. Dieser erwiderte: Unter Weisen ist der Autor der SchuleLevis zu verstehen. – Wieso heißt es demnach, dies sei die Ansicht R. Šimo͑ns, und nichts weiter, er sollte ja sagen, dies sei die Ansicht R. Šimo͑ns und seiner Gegner!?
12Dieser erwiderte: Er lehrt deshalb nicht demgemäß, weil Rabh der Ansicht des Reš Laqiš ist, welcher sagt, nach den Rabbanan sei Geheiligtes für den Tempelreparaturfonds hinsichtlich des Hinstellens und Schätzens einbegriffen, und Geheiligtes für den Altar sei es nicht.
13Im AnfangsatzeIehrt er: verenden sie, so sind sie auszulösen, und im Schlußsatzelehrt er: verenden sie, so sind sie zu begraben.
14Wenn du aber willst, sage ich: Rabh ist der Ansicht R. Joḥanans, und wenn du einwendest, er sollte ja sagen, dies sei die Ansicht R. Šimo͑ns und seiner Gegner, so lies auch demgemäß.
15FOLGENDES IST ZU VERGRABEN: HAT EIN OPFERTIER ABORTIERT, SO IST [DIE FEHLGEBURT] ZU VERGRABEN, HAT ES EINE EIHAUT GEWORFEN, SO IST SIE ZU VERGRABEN, FERNER DAS GESTEINIGTE RIND, DAS GENICKBROCHENE KALB, DIE VÖGELDES AUSSÄTZIGEN, DAS HAARDES NAZIRÄERS,
16DAS ERSTGEBORENE DES ESELS, FLEISCH IN MILCH, UND PROFANES, DAS IM TEMPELHOFE GESCHLACHTET WORDEN IST. R. ŠIMO͑N SAGT, PROFANES, DAS IM TEMPELHOFE GESCHLACHTET WORDEN IST, SEI ZU VERBRENNEN, DESGLEICHEN EIN WILD, DAS IM TEMPELHOFE GESCHLACHTET WORDEN IST.
17FOLGENDES IST ZU VERBRENNEN: GESÄUERTES AM PESAḤFESTE IST ZU VERBRENNEN, UNBEINE HEBE, UNGEWEIHTES UND MISCHFRUCHT (DES WEINBERGES) SIND, WAS MAN ZU VERBRENNEN PFLEGT, ZU VERBRENNEN, UND WAS MAN ZU VERGRABEN PFLEGT, ZU VERGRABEN. BROT UND ÖL VON HEBE DARF MAN ZUM BRENNEN VERWENDEN. ALLE OPFERTIERE, DIE AUSSERHALB DER FRIST UND AUSSERHALB DES RAUMESGESCHLACHTET WORDEN SIND, SIND ZU VERBRENNEN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.