Temura — Blatt 3b

1reinigtihn nicht, das Gericht hienieden aber geißelt und reinigt ihn.

2R. Papa sprach zu Abajje: Vielleicht gibt es für ihn überhaupt keine Reinigung!? Dieser erwiderte: Wenn dem so wäre, so sollte der Schriftvers lauten: denn er läßt nicht ungestraft, und nichts weiter, wenn es aber noch heißt der Herr, so heißt dies: das Gericht droben reinigt ihn nicht, das Gericht hienieden aber geißelt und reinigt ihn. –

3Wir wissen dies vom Nichtigkeitsschwure, woher dies vom Falschschwure? R. Joḥanan erklärte in seinem eigenen Namen: Es heißt zweimalfreventlich, und da es [einmal] nicht auf den Nichtigkeitsschwur zu beziehen ist, so beziehe man es auf den Falschschwur, daß wegen dessen zu geißeln ist.

4R. Abahu wandte ein: Auf welchen Falschschwur: wollte man sagen, wenn jemand [geschworen] hat, er werde nicht essen, und gegessen hat, so hat er ja eine Tätigkeit ausgeübt, und wollte man sagen, wenn jemand [geschworen] hat, er werde essen, und nicht gegessen hat, so ist er ja nicht zu geißeln!? Es wurde nämlich gelehrt: [Wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß ich diesen Laib an diesem Tage essen werde, und der Tag vorüber ist und er ihn nicht gegessen hat, so ist er, wie R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš sagen, nicht zu geißeln.

5R. Joḥanan sagt, er sei nicht zu geißeln, weil es ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt worden ist, und wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht zu geißeln; Reš Laqiš sagt, er sei nicht zu geißeln, weil die Warnung nur eine eventuellesein kann, und bei einer eventuellen Warnung ist nicht zu geißeln.

6Vielmehr, erklärte R. Abahu, in dem Falle, [wenn er gesagt hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen. –

7Wieso ist [der Schwur]: ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, anders als [der Schwur:] ich werde essen, oder: ich werde nicht essen, daß er jenen einschließt? Raba erwiderte: Die Tora schließt ausdrücklich den Falschschwur ein und vergleicht ihn mit dem Nichtigkeitsschwure: wie der Nichtigkeitsschwur sich nur auf die Vergangenheitbezieht, ebenso der Falschschwur nur auf die Vergangenheit.

8R. Jirmeja wandte gegen R. Abahu ein: [Wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß ich diesen Laib nicht essen werde, ein Schwur, daß ich ihn nicht essen werde, ein Schwur daß ich ihn nicht essen werde, und er ihn gegessen hat, so ist er nur einmal schuldig. Dies ist ein Bekräftigungsschwur, wegen dessen [Verletzung] man sich bei Vorsätzlichkeit der Geißelung schuldig macht und bei Unvorsätzlichkeit ein auf- und absteigendes Opferdarzubringen hat. [Die Worte] ‘dies ist’ schließen wohl den Fall aus, [wenn jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, daß er nämlich nicht zu geißeln sei. –

9Nein, dies ist es, dessentwegen bei Versehen ein Opfer darzubringen ist; wenn aber: ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, so ist dieserhalb kein Opfer darzubringen. Dies nach R. Jišma͑él, welcher sagt, man sei nur wegen des promissorischen[Schwures] schuldig. – Wohl aber ist er zu geißeln;

10wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: dies ist ein Nichtigkeitsschwur, wegen dessen [Verletzung] man sich bei Vorsatz der Geißelung schuldig macht und bei Unvorsätzlichkeit frei ist. [Die Worte] ‘dies ist’ schließen wohl den Fall aus, [wenn jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, daß er nicht zu geißeln sei!? –

11Nein, dies ist es, dessentwegen man bei Versehen von einem Opfer frei ist; wenn aber: ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, ist ein Opfer darzubringen. Dies nach R. A͑qiba, welcher sagt, man bringe ein Opfer dar wegen des assertorischen[Schwures]. –

12Du sagtest ja aber beim Anfangsatze, hier sei R. Jišma͑él vertreten!? – Vielmehr, wenn der Schlußsatz nach R. A͑qiba, so ist auch der Anfangsatz nach R. A͑qiba, und der Anfangsatz schließt nicht den Fall aus, [wenn jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, sondern: ich werde essen, oder: ich werde nicht essen. –

13Weshalb die Unterscheidung? – Wenn er von einem promissorischen [Schwure] spricht, schließt er einen promissorischen aus, aber sollte er denn, wenn er von einem promissorischen spricht, einen assertorischen ausschließen!?

14«Das Umtauschen.» R. Joḥanan sprach zu einem Jünger: Lehre nicht ‘das Umtauschen’, weil man dabei durch das Sprechen eine Tätigkeit ausübt.

15«Das Fluchen (seines Nächsten) beim Gottesnamen.» Woher dies? R. Elea͑zar erwiderte im Namen des R. Oša͑ja: Die Schrift sagt:wenn du nicht beobachten wirst, und es heißt:der Herr wird deine Plagen auszeichnen [hiphla]. Ich würde nicht gewußt haben, was hiphla bedeute, wenn es aber heißt:so soll ihn der Richter vor sich hinlegen [hippilo] und prügeln lassen, so sage man, unter hiphla ist die Geißelung zu verstehen. –

16Vielleicht auch wegen des wahren Schwures!? – Es heißt ausdrücklich:der Schwur des Herrn sei zwischen ihnen. –

17Vielleicht, um seinen Nächsten zu beschwichtigen, jedoch ist erzu geißeln!? – Dies kannst du nicht sagen, denn es heißt:in seinem Namen sollst du schwören. –

18Dies ist ja aber wegen einer Lehre des R. Gidel nötig!? R. Gidel sagte nämlich im Namen Rabhs: Woher, daß man schwören darf, ein Gebot auszuüben? Es heißt:ich habe geschworen und halte es, deine gerechten Gebote zu beobachten. – Es gibt noch einen anderen Schriftvers: ihm sollst du anhangen und in seinem Namen sollst du schwören.

19Jenerdeutet also nur auf das Fluchen (seines Nächsten) beim Gottesnamen. – Vielleicht auf das unnütze Aussprechen des Gottesnamens!? – Ist denn das Fluchen (seines Nächsten) beim Gottesnamen weniger als das unnütze Aussprechen des Gottesnamens!? –

20Unser Einwand ist wie folgt zu verstehen: vielleicht ist für das unnütze Aussprechen des Gottesnamens die Geißelung ausreichend, für das Fluchen (seines Nächsten) beim Gottesnamen aber, wobei er zweierlei begeht, er spricht den Gottesnamen unnütz aus und quält seinen Nächsten, ist die Geißelung nicht ausreichend!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.