Temura — Blatt 7b
1Als Freiwilliges darfst du es herrichten, das sind die Heiligtümerdes Tempelreparaturfonds. Ich weiß dies nur vom Freiwilligen, woher dies vom Gelobten? Es heißt: und als Gelübde.
2Man könnte glauben, auch als Geheiligtes für den Altar, so heißt es:als Gelobtes ist es nicht wohlgefällig, das ist das Opfer für den Altar. Ich weiß dies nur vom Gelobten, woher dies vom Freiwilligen? Es heißt Freiwilliges. Rabbi sagte: Es ist nicht wohlgefällig, die Schrift spricht von der Wohlgefälligmachungdes Objektes. Da dies nun dasselbe ist,
3was auch der erste Autor sagt, so besteht wohl ihr Streit in folgendem: der erste Autor ist der Ansicht, auch wenn, man es wegen seines Geldwertes für Gußopfer geheiligt hat, sei dieserhalb zu geißeln, und Rabbi ist der Ansicht, wegen der Wohlgefälligmachung des Objektes sei zu geißeln, wegen seines Geldwertes für Gußopfer aber sei nicht zu geißeln. Schließe hieraus. –
4Wozu ist demnach das es nötig? – Wegen der folgenden Lehre: Als Freiwilliges darfst du es herrichten, solches darfst du als freiwillige Gabe spenden, nicht aber darfst du ein Fehlerfreies als freiwillige Gabe für den Tempelreparaturfonds spenden. Hieraus folgernd sagten sie, wer Fehlerfreie für den Tempelreparaturfonds heiligt, übertrete ein Gebot.
5Woher, daß auch ein Verbot? Es heißt: und der Herr redete zu Moše also, dies lehrt, daß hinsichtlich des ganzen Abschnittes ein Verbot bestehe – so R. Jehuda.
6Rabbi sprach zu Bar Qappara: Wieso geht dies hieraus hervor? Dieser erwiderte: Es heißt also, in diesen Worten ist ein Verbotenthalten. In der Schule Rabhs erklärten sie: Sage es als Verbot.
7Es wurde gelehrt: Wenn jemand Glieder von Fehlerbehafteten auf den Altar bringt, so übertritt er, wie Raba sagt, die Verbote: ihr sollt nicht alles aufräuchern, und: ihr sollt nicht einen Teil aufräuchern. Abajje aber sagt, wegen eines allgemein gehaltenen Verbotessei nicht zu geißeln.
8Man wandte ein: Wer Fehlerbehaftete für den Altar heiligt, übertritt fünf Verbote. Dies ist eine Widerlegung Abajjes!?
9Abajje [kann dir] erwidern: er spricht von verschiedenen Personen. – Wieso heißt es, wenn von verschiedenen Personen, ‘übertritt’, es sollte ja ‘übertreten’ heißen!? Dies gilt selbstverständlich von einer Person und ist eine Widerlegung Abajjes. –
10Abajje kann dir erwidern: man scheide das Aufräuchern eines Teiles aus und setze dafür die Aufnahme des Blutes. – [Von der Aufnahme des Blutes] hält ja nur R. Jose b. R. Jehudaund nicht der erste Autor!? – Dies ist ein Einwand.
11Eine andere Lesart. Wenn der Schlußsatz die Ansicht des R. Jose b. R. Jehuda vertritt, vertritt ja der Anfangsatz die der Rabbanan!? Dies ist eine Widerlegung Abajjes. Eine Widerlegung.
12PRIESTER KÖNNEN IHRES UMTAUSCHEN UND JISRAÉLITEN KÖNNEN IHRES UMTAUSCHEN. PRIESTER KÖNNEN KEIN SÜNDOPFER, KEIN SCHULDOPFER, KEIN ERSTGEBORENES UMTAUSCHEN. R. JOḤANAN B. NURI SPRACH: WESHALB SOLLTEN SIE KEIN ERSTGEBORENESUMTAUSCHEN KÖNNEN? R. A͑QIBA ERWIDERTE IHM: SÜNDOPFER UND SCHULDOPFER SIND EINE GABE FÜR DEN PRIESTER UND DAS ERSTGEBORENE IST EINE GABE FÜR DEN PRIESTER; WIE SIE NUN SÜNDOPFER UND SCHULDOPFER NICHT UMTAUSCHEN KÖNNEN, EBENSO KÖNNEN SIE DAS ERSTGEBORENE NICHT UMTAUSCHEN.
13R. JOḤANAN B. NURI ENTGEGNETE: WAS SOLL DIES: WENN ER SÜNDOPFER UND SCHULDOPFER NICHT UMTAUSCHEN KANN, DIE IHM LEBEND NICHT ZUGEEIGNET SIND, SOLLTE DIES AUCH VOM ERSTGEBORENEN GELTEN, DAS IHM LEBEND ZUGEEIGNET IST!? R. A͑QIBA ERWIDERTE IHM: ES HEISST JA BEREITS:so soll es und sein Eingetauschtes heilig sein; WIE ES VON DER HEILIGKEIT ERFASST WIRD IM HAUSE DES EIGENTÜMERS, EBENSO DAS UMGETAUSCHTE NUR IM HAUSE DES EIGENTÜMERS.
14GEMARA. Dort haben wir gelernt: Das Erstgeborene darf man fehlerfrei lebend verkaufen, und fehlerbehaftet lebend und geschlachtet, auch kann man sich damitein Weib antrauen. R. Naḥman sagte im Namen Abahus: Dies gilt nur von der Jetztzeit, wo der Priester ein Anrecht darauf hat, weil der Priester daran beteiligt ist, zur Zeit aber, wenn der Tempel besteht, darf man es fehlerfrei nicht lebend verkaufen, weil es fehlerfrei zur Darbringung bestimmt ist.
15Raba wandte gegen R. Nahman ein: Man darf es fehlerfrei lebend verkaufen. Nur lebend und nicht geschlachtet. Wann, wenn in der Jetztzeit, so darf es ja nicht fehlerfrei geschlachtet werden; doch wohl zur Zeit, wenn der Tempel besteht, und er lehrt, man dürfe es fehlerfrei lebend verkaufen. Demnach hat der Priester ein Anrecht darauf!? –
16Nein, tatsächlich in der Jetztzeit, aber lehrt er etwa, daß man es fehlerfrei lebend verkaufe und geschlachtet nicht? Das eben lehrt er uns, daß man es [in der Jetztzeit] auch fehlerfrei lebend verkaufen darf.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.