Temura — Blatt 8a
1Er wandte gegen ihn ein: Beim Erstgeborenen heißt es:darfst du nicht lösen, und es darf verkauft werden. In welchem Falle: wenn in der Jetztzeit, wie ist demnach der Schluß zu erklären:und ihr Blut sollst du an den Altar sprengen, gibt es denn in der Jetztzeit einen Altar; doch wohl zu einer Zeit, wenn der Tempel besteht.
2Welches nun, wenn ein fehlerbehaftetes, wie ist demnach der Schluß zu erklären: und ihr Blut sollst du an den Altar sprengen und ihr Fett aufräuchern; ist ein solches denn zur Darbringung geeignet; dies gilt also von einem fehlerfreien, und er lehrt, daß es verkauft werden darf, wonach der Priester ein Anrecht darauf hat!? –
3Ist dies denn ausgemacht; der Anfang spricht von einem fehlerbehafteten und der Schluß spricht von einem fehlerfreien.
4R. Mešaršeja wandte ein: Wenn das Kind einer Priesterin und das Kind ihrer Sklavin miteinander vermischt worden und die Vermischten erwachsen sind, so befreien sie einander; ihr erstgeborenes [Vieh] weide, bis es ein Gebrechen bekommt, sodann darf es fehlerbehaftet gegessen werden.
5In weichem Falle: wenn in der Jetztzeit, so gibt es ja keinen Unterschied zwischen unserem und ihrem, auch bei unserem ist ja ein Fehler erforderlich; doch wohl zu einer Zeit, wenn der Tempel besteht. Erklärlich ist es nun, wenn du sagst, der Priester habe darauf Anrecht, wenn du aber sagst, er habe keines, kann ja der Schatzmeister kommen und es abnehmen!? –
6Tatsächlich in der Jetztzeit, wenn du aber einwendest, welchen Unterschied es denn gebe zwischen unserem und ihrem, [so ist zu erwidern:] wir geben es den Priestern fehlerbehaftet, dieseaber haben selber etwas daran und entziehen es den Priestern.
7Eine andere Lesart. Wenn in der Jetztzeit, wieso gerade ein erstgeborenes [Vieh] von diesen Zweifelhaften, auch unsere sind ja weiden zu lassen; doch wohl zu einer Zeit, wenn der Tempel besteht. Und sind es fehlerbehaftete, wieso lasse man sie weiden, bis sie einen Fehler bekommen, sie sind ja fehlerbehaftet; doch wohl fehlerfreie, und nur in diesem Falledürfen sie nicht verkauft werden!? –
8Tatsächlich in der Jetztzeit, wenn du aber einwendest, auch unseres sollte man weiden lassen, so können wir den Priester nicht abweisen, da kein Zweifel der Priesterschaft vorliegt, diese Zweifelhaften aber können den Priester zurückweisen, denn jeder kann zum Priester sagen: ich bin Priester (und ich bin Priester).
9Man wandte ein: R. Šimo͑n sagte:Ihr Vieh, ausgenommen Erstgeborenes und Zehntes, die darin;ihre Beute, ausgenommen das Geld vom zweiten Zehnten, das darin.
10In welchem Falle: wollte man sagen, in der Jetztzeit, so gibt es ja jetzt keine abtrünnigeStadt, denn wir haben gelernt, eine Stadt könne als abtrünnig erklärt werden nur durch das Gericht von einundsiebenzig[Mitgliedern]; doch wohl zu einer Zeit, wenn der Tempel besteht.
11Wovon gilt dies: wenn von fehlerbehafteten, so ist es ja ihrVieh; doch wohl von fehlerfreien. Erklärlich ist es nun, wenn du sagst, er habe Anrecht darauf, wenn du aber sagst, er habe keines, so braucht dies ja nicht aus [dem Worte] ihr Vieh entnommen zu werden, dies geht ja hervor aus [dem Worte] ihre Beute, nicht aber die Beute des Himmels!? –
12Tatsächlich gilt dies von einem fehlerbehafteten, wenn du aber einwendest, dies sei ja ihr Vieh, so gilt dies nur von dein, das als [gewöhnliches]. Vieh gegessen werden darf, ausgenommen Erstgeborenes und Zehntes, die nicht in der Allgemeinheit ‘Vieh’ einbegriffen sind.
13Wir haben nämlich gelernt: Alles untauglich gewordene Geheiligte darf auf dem Fleischmarkte verkauft werden, auf dem Fleischmarkte geschlachtet werden und nach Litra ausgewogen werden, ausgenommen das Erstgeborene und der Zehnt, deren Nutznießung dem Eigentümer gehört.
14Man wandte ein:Und am Herrn eine Veruntreuung begeht, dies schließt Minderheiliges ein, das Eigentum des Besitzers ist – so R. Jose der Galiläer.
15Ben A͑zaj sagt, dies schließe Heilsopfer ein. Abba Jose b. Dostaj sagte: Ben A͑zaj sagt dies nur von einem Erstgeborenen.
16In welchem Falle: wollte man sagen, in der Jetztzeit, so lehrt er es ja gleichlautend mit dem Heilsopfer; doch wohl zu einer Zeit, wenn der Tempel besteht.
17Wovon gilt dies: wenn von einem fehlerbehafteten, so lehrte er es ja gleichlautend mit dem Heilsopfer; doch wohl von einem fehlerfreien, und er lehrt, der Priester habe Anrecht darauf!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.