Die mâlikitische Rechtsschule: Imam Mâlik, die Praxis Medinas und die andalusisch-maghrebinische Tradition
Die von Imam Mâlik in Medina begründete sunnitische Fiqh-Rechtsschule, die die Praxis der Leute Medinas (ʿAmal Ahl al-Madîna) und den Grundsatz des Istislâh (der Maslaha mursala) als starken Beweis wertet, sich auf die al-Muwattaʾ und die al-Mudawwana stützt und im Becken von al-Andalus, dem Maghreb und Westafrika fortlebt.
Definition und Stellung
Die mâlikitische Rechtsschule, die Mâlik b. Anas (711–795) in Medina begründete, ist eine der vier Fiqh-Schulen des Sunnitentums. Das unterscheidendste Merkmal der Rechtsschule ist, dass sie den Begriff des ʿAmal Ahl al-Madîna (der lebendigen Praxis der Leute Medinas) als einen starken rechtlichen Beweis erhebt. Für Mâlik kann die über Generationen weitergegebene Gesamtpraxis der Prophetenstadt Medina — weil diejenigen, die diese Praxis als Erste lebten, die nächsten Zeugen der Sunna des Propheten sind — einen festeren Beweis darstellen als manche einzeln überlieferte Berichte. Dieser Ansatz verleiht dem mâlikitischen Fiqh eine tiefe historische Verwurzelung und ein Gefühl der „lebendigen Tradition".
Der Rahmen dieser Notiz ist gänzlich wissenschaftlich und historisch. Die vier Rechtsschulen werden hier als gleichwertige Fiqh-Schulen behandelt, die einander anerkennen, die Authentizität (Sihha) der jeweils anderen akzeptieren und verschiedene Blickwinkel ein und derselben Scharia repräsentieren. Das klassische Verständnis „Die Meinungsverschiedenheit der Umma ist eine Barmherzigkeit" wertet diese Pluralität als Reichtum; keine Schule gilt als „richtiger" als eine andere. Der Wert, den die mâlikitische Rechtsschule der Praxis Medinas beimisst, ist kein Anspruch, der sie über die anderen Rechtsschulen erheben würde; er ist Teil jener Pluralität, in der jede Schule sich denselben Quellen (Koran und Sunna) mit einer anderen Deutungslinse nähert. So zeigt denn auch der wissenschaftliche Austausch zwischen Mâlik und den anderen Imamen — besonders, dass asch-Schâfiʿî sein Schüler war — deutlich, dass die Rechtsschulen keine geschlossenen, sondern durchlässige Gefüge sind.
Imam Mâlik und das Milieu Medinas
Mâlik b. Anas wurde in Medina geboren, lebte und starb dort; nahezu sein ganzes Leben verbrachte er in dieser heiligen Stadt. Diese geographische Verwurzelung speist unmittelbar die Betonung Medinas im Zentrum seines Rechtsverständnisses. Mâlik lernte bei den führenden Hadith- und Fiqh-Autoritäten seiner Zeit; insbesondere übernahm er das Wissenserbe Medinas von den großen Gelehrten der Tâbiʿûn-Generation. Seine wissenschaftliche Persönlichkeit ist für ihre Würde, ihre Sorgfalt in der Überlieferung und die Behutsamkeit, die er beim Erteilen von Fatwâs zeigte, bekannt; er wird als ein Gelehrter erinnert, der sich nicht scheute, „ich weiß es nicht" zu sagen, und der ein übereiltes Urteilen vermied. Der Überlieferung zufolge scheute er sich nicht, als ihm vierzig Fragen gestellt wurden, auf sechsunddreißig mit „ich weiß es nicht" zu antworten; dies wird als Ausdruck wissenschaftlicher Aufrichtigkeit und Verantwortung überliefert. In der Hadithüberlieferung war er außergewöhnlich sorgfältig; er überlieferte nur von Überlieferern, denen er vertraute, und nur die mit Sorgfalt ausgewählten Berichte. Mâlik, der zugleich als ein Frommer (ʿÂbid) und Asket (Zâhid) bekannt war, soll aus Achtung vor der Stadt des Propheten sich sogar geschämt haben, in den Straßen Medinas zu reiten; diese Feinheit zeigt, wie seine fiqh-rechtliche Sorgfalt und seine geistige Empfindsamkeit ein Ganzes bildeten.
Medina war in Mâliks Augen keine gewöhnliche Stadt: Es war der Ort, an den der Prophet ausgewandert war und an dem er die islamische Gemeinschaft gegründet hatte, an dem der größte Teil der Offenbarung herabkam und an dem die erste Generation (die Gefährten, Sahâba) lebte. Deshalb war die von den Leuten Medinas von Generation zu Generation weitergegebene Gesamtpraxis für ihn ein lebendiges und zuverlässiges Zeugnis der Sunna. Seine Logik war diese: Wenn Tausende Medinenser über Generationen hinweg eine bestimmte Gottesdiensthandlung auf dieselbe Weise verrichten, so kann diese verbreitete Praxis ein stärkeres Zeugnis dafür sein, was der Prophet tatsächlich tat, als ein von einer einzelnen Person überlieferter (und fehleranfälliger) Bericht. Denn dass eine kollektive und ununterbrochene Praxis von Anfang bis Ende falsch überliefert wird, ist weitaus unwahrscheinlicher als die falsche Überlieferung eines einzelnen Berichts.
Indem Mâlik diesen Gedanken der „lebendigen Tradition" in einen systematischen Rechtsgrundsatz verwandelte, verlieh er dem Fiqh eine originelle methodologische Färbung. Gleichwohl wurden die Grenzen der Praxis Medinas und die Frage, welche ihrer Teile bindend sind, unter den späteren Usûl-Gelehrten fein erörtert; nicht jeder akzeptierte diesen Grundsatz in derselben Weite. Gelehrte wie asch-Schâfiʿî zollten der Praxis Medinas zwar Achtung, scheuten sich aber, sie wie Mâlik als einen so starken eigenständigen Beweis zu werten. Diese Erörterung ist ein schönes Beispiel der fruchtbaren wissenschaftlichen Dialektik zwischen den Rechtsschulen. Mâliks Leben ist überdies ein schönes Beispiel dafür, wie das Wissen mit der geistigen Atmosphäre eines bestimmten Ortes verflochten sein kann; die Heiligkeit von Mekka und der Kaʿba und Medinas ist eine untrennbare Dimension seines fiqh-rechtlichen Denkens. Die Kalifen erwiesen ihm Achtung und zogen seine Ansicht zu Rate; doch achtete Mâlik darauf, seine wissenschaftliche Unabhängigkeit zu wahren, und trug keine Sorge, sich der Macht anzubiedern.
al-Muwattaʾ: Das Werk, in dem Hadith und Fiqh sich begegnen
Mâliks bleibendstes Werk ist die al-Muwattaʾ (al-Muwattaʾ Imam Mâliks); sie ist eines der frühesten und einflussreichsten Hadith-Fiqh-Bücher der islamischen Geschichte. Die al-Muwattaʾ ist keine bloße Hadithsammlung; Mâlik überliefert, während er die Hadithe nach ihren Themen ordnet, zu jedem Thema auch die fest verwurzelte Praxis Medinas und seine eigene fiqh-rechtliche Entscheidung. So wird das Werk zu einem originellen Text, der die Dimensionen sowohl der Überlieferung (Riwâya, Hadith) als auch der rechtlichen Durchdringung (Dirâya, fiqh-rechtliche Erwägung) vereint. Der Überlieferung zufolge hat Mâlik dieses Werk über lange Jahre hinweg bearbeitet, fortwährend überprüft und aus Tausenden von Überlieferungen die mit Sorgfalt ausgewählten beibehalten.
Die Stellung der al-Muwattaʾ in der islamischen Wissensgeschichte ist so hoch, dass manche Gelehrte sie als das nach dem Koran authentischste Buch bezeichnet haben (auch wenn später anerkannt wurde, dass Werke wie der Sahîh al-Buchârî zu diesem Rang aufstiegen). Das Werk ist eine der gemeinsamen Schatzkammern nicht nur der mâlikitischen Rechtsschule, sondern der gesamten sunnitischen Hadith- und Fiqh-Tradition; so haben denn viele Gelehrte, allen voran asch-Schâfiʿî, sie auswendig gelernt und überliefert. Die al-Muwattaʾ ist mit den Fassungen verschiedener Überlieferer (besonders mit der Fassung des Yahyâ b. Yahyâ al-Laithî) bis in unsere Tage gelangt und bleibt die grundlegende Referenzquelle der Rechtsschule. Dass es Dutzende von Überlieferungsfassungen des Werkes gibt, zeigt, dass Mâliks Lehre sich über eine weite Geographie verbreitet hat und verschiedene seiner Schüler sie in ihre eigenen Regionen trugen; die kleinen Unterschiede zwischen diesen Fassungen sind für Hadith- und Fiqh-Historiker ein wertvolles Forschungsmaterial. Eine weitere Bedeutung der al-Muwattaʾ ist, dass sie die Hadithe nicht nur aufreiht, sondern auch das praktische (auf die Anwendung gerichtete) Ergebnis eines jeden aufzeigt; so kann der Leser unmittelbar sehen, wie ein Bericht im fiqh-rechtlichen Leben seine Entsprechung findet. Dieses Merkmal hebt das Werk von den späteren „reinen Hadith"-Sammlungen ab und macht es zu einem lebendigen Zeugen jener frühen Zeit, in der sich Hadith und Fiqh noch nicht vollständig voneinander geschieden hatten.
Usûl: Die Praxis Medinas und die Maslaha
Das mâlikitische Usûl al-Fiqh leitet das Urteil aus einer reichen Quellenpalette ab. Die grundlegenden Quellen sind: der Koran (der Heilige Koran), die Sunna, das ʿAmal Ahl al-Madîna, der Ausspruch eines Gefährten (Sahâbî), der Idschmâʿ, der Qiyâs und die maslaha-orientierten Werkzeuge: die Maslaha mursala (Istislâh), das Sadd adh-Dharâʾiʿ, der Istihsân, der ʿUrf/die ʿÂda und der Istishâb. Diese breite Quellenliste macht die mâlikitische Rechtsschule methodologisch zu einer der umfassendsten Schulen.
- ʿAmal Ahl al-Madîna: die Signatur der Rechtsschule. Die kollektive, ununterbrochene Praxis der Leute Medinas ist für Mâlik ein starkes Zeugnis der Sunna. Ein Teil dieser Praxis beruht auf der Überlieferung (Riwâya), ein anderer Teil kann auf der Rechtsfindung (Idschtihâd) beruhen; die Usûl-Gelehrten haben diese Unterscheidung fein erörtert.
- Maslaha mursala (Istislâh): In einer Frage, über die es keinen besonderen Wortlaut (Nass) gibt, das zu wählen, was den allgemeinen Absichten der Scharia (der Maslaha) entspricht. Mâlik legt zugrunde, dass die Absicht der Scharia darin besteht, den Nutzen der Menschen zu sichern und Schaden abzuwenden.
- Sadd adh-Dharâʾiʿ: das Versperren der legitim erscheinenden Mittel, die zu einem üblen Ergebnis führen; das heißt, die zum Verbotenen führenden Wege zu schließen. Dieser Grundsatz spiegelt den vorsichtigen und folgensensiblen Charakter des mâlikitischen Fiqh wider.
Istislâh: Das Recht der Maslaha
Eines der unterscheidendsten methodologischen Werkzeuge der mâlikitischen Rechtsschule ist der Istislâh (die Maslaha mursala). Dieser Grundsatz sieht vor, in Fällen, in denen es keinen unmittelbaren Wortlaut gibt, ein Urteil zu fällen, indem man die fünf grundlegenden Absichten, die die Scharia schützt (die Maqâsid asch-Scharîʿa: Religion, Leben, Verstand, Nachkommenschaft, Vermögen), berücksichtigt. Etwa in Fragen wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der gerechten Verteilung der Ressourcen in Zeiten der Not oder der Abwendung eines gesellschaftlichen Schadens legt der mâlikitische Rechtsgelehrte (Faqîh), wenn es keinen klaren Wortlaut gibt, die allgemeine Maslaha zugrunde. In dieser Hinsicht ist der Istislâh ein Werkzeug, das demselben Ziel dient wie der Istihsân der hanafitischen Rechtsschule — dem Schutz der Gerechtigkeit, der Erleichterung und des öffentlichen Wohls — und ihm strukturell verwandt ist.
Beide Rechtsschulen haben ähnliche Bremsmechanismen entwickelt, um zu verhindern, dass die starre Anwendung des Wortlauts den Geist abtötet; nur benennen sie diesen Mechanismus verschieden und binden ihn an etwas verschiedene Bedingungen. Die behutsame Haltung asch-Schâfiʿîs gegenüber der Maslaha und Mâliks großzügigerer Gebrauch derselben zeigen, dass die Rechtsschulen dieselbe Frage von verschiedenen Gleichgewichtspunkten aus betrachten; doch zielen sie alle letztlich darauf, die Absichten der Offenbarung zu verwirklichen. Der Istislâh hat in der Moderne besondere Bedeutung gewonnen; denn er ist ein flexibles und kraftvolles Werkzeug, das geeignet ist, bisher nie begegnete Fragen (Umwelt, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft) im Lichte der allgemeinen Absichten der Scharia zu bewerten.
Eine wichtige Verlängerung des Maslaha-Verständnisses im mâlikitischen Usûl ist, dass die späteren Gelehrten die Wissenschaft der Maqâsid asch-Scharîʿa (der Absichten der Scharia) entwickelten. Der glänzendste Vertreter dieser Linie ist asch-Schâtibî (gest. 1388), der aus der andalusisch-maghrebinischen Tradition stammt; sein Werk al-Muwâfaqât begründet systematisch, dass hinter allen Hukum-Regelungen der Scharia fünf grundlegende Absichten (Religion, Leben, Verstand, Nachkommenschaft, Vermögen) stehen, die den Nutzen der Menschen im Blick haben. asch-Schâtibî zufolge befreit das Erfassen dieser Absichten den Fiqh von einer wortwörtlichen Regelhaftigkeit und führt ihn zu einem absichtszentrierten Verständnis. Auch wenn das Maqâsid-Denken zum gemeinsamen Erbe aller Rechtsschulen geworden ist, ist es doch besonders innerhalb der Maslaha-Betonung der mâlikitischen Tradition zur Reife gelangt; dies ist einer der bleibendsten Beiträge der Rechtsschule zum islamischen Rechtsdenken. Im zeitgenössischen islamischen Denken findet der Maqâsid-Ansatz als das wichtigste Werkzeug, flexible und prinzipientreue Lösungen für neue Fragen hervorzubringen, erneut großes Interesse.
Vergleich der vier Rechtsschulen nach Usûl und Verbreitung
Die folgende Tabelle fasst die unterscheidenden Usûl-Betonungen und die geographischen Schwerpunkte der vier sunnitischen Fiqh-Schulen als gleichwertige Schulen zusammen. Die Anteile sind ungefähr, schwanken je nach Quelle und geben keine Überlegenheit, sondern nur die demographische Verteilung an.
| Rechtsschule | Gründer-Imam | Unterscheidende Usûl-Betonung | Historisches Zentrum | Heutige Hauptverbreitung | Ungefährer Anteil |
|---|---|---|---|---|---|
| Hanafitisch | Abû Hanîfa | Raʾy, Qiyâs, Istihsân, ʿUrf | Kûfa / Baghdad | Türkei, Balkan, Zentral- und Südasien | ~30–45 % |
| Mâlikitisch | Mâlik b. Anas | Praxis der Leute Medinas, Istislâh | Medina / Kairouan | Nord- und Westafrika, andalusisches Erbe | ~15–25 % |
| Schâfiitisch | asch-Schâfiʿî | Systematisierung des Usûl, Gleichgewicht von Hadith und Raʾy | Ägypten / Baghdad | Ägypten, Ostafrika, Südostasien | ~15–29 % |
| Hanbalitisch | Ahmad b. Hanbal | Wortlaut-Zentriertheit, Vorrang von Athar/Hadith | Baghdad | überwiegend Arabische Halbinsel | ~4–5 % |
Die Unterschiede in der Tabelle sind keine Hierarchie, sondern eine Vielfalt der Methode. Die mâlikitische Rechtsschule steht in diesem Spektrum an einer originellen Stelle, die eine starke Bindung an den Hadith und die lebendige Tradition (die Praxis Medinas) mit einer maslaha-orientierten Flexibilität verbindet. Diese Vielfalt bildet zusammen mit einer Ahl-al-Bayt-zentrierten Fiqh-Tradition wie der Zwölferschia das weite Spektrum des islamischen Rechtsdenkens.
Sahnûn und die al-Mudawwana
Bei der Verschriftlichung der mâlikitischen Rechtsschule ist das nach der al-Muwattaʾ wichtigste Werk die al-Mudawwana (al-Mudawwana al-Kubrâ). Dieses Werk sammelt systematisch die Ansichten Mâliks und die fiqh-rechtlichen Fragen, die seine Schüler (besonders Ibn al-Qâsim) überlieferten. Derjenige, der das Werk zusammenstellte, war Sahnûn (ʿAbd as-Salâm b. Saʿîd at-Tanûhî, gest. 854), der in Kairouan als Richter (Qâdî) wirkte; er hörte von Ibn al-Qâsim die Ansichten Mâliks und ordnete sie. Die al-Mudawwana wurde zur grundlegenden Referenzquelle des nordafrikanischen Mâlikismus und bildete das Rückgrat des Furûʿ-Bestands (der Detailbestimmungen) der Rechtsschule.
Sowohl der wissenschaftliche als auch der administrative Einfluss Sahnûns war bei der Verwurzelung der mâlikitischen Rechtsschule in Nordafrika bestimmend. Kairouan (im heutigen Tunesien) wurde nach Mekka und der Kaʿba und Medina zu einem der größten Zentren der mâlikitischen Gelehrsamkeit. Mâliks Schüler — Namen wie der Andalusier ʿAbd al-Malik b. Habîb — trugen diesen Bestand in den Westen; so wurde die Rechtsschule am Westflügel der islamischen Welt (Maghreb und al-Andalus) zur vorherrschenden Schule. Die al-Mudawwana und die al-Muwattaʾ zeigen als die zwei grundlegenden Säulen der mâlikitischen Tradition, wie Hadith und Fiqh, Überlieferung und Praxis als ein Ganzes verarbeitet wurden. Die Besonderheit der al-Mudawwana ist, dass sie nicht abstrakte Regeln, sondern die Lösung einer Vielzahl konkreter Fragen (Masâʾil) enthält; in dieser Hinsicht spiegelt das Werk den „angewandten" Charakter des mâlikitischen Fiqh wider. Sahnûn stellte Ibn al-Qâsim Tausende von Fragen, sammelte dessen von Mâlik überlieferte Antworten und ordnete sie nach Themen. Diese methodische Sammelarbeit fügte die zerstreuten Ansichten der Rechtsschule zu einem stimmigen Ganzen und sicherte ihre zuverlässige Weitergabe von Generation zu Generation. So wurde Kairouan nicht nur zu einem Handels- und politischen Zentrum, sondern zur ersten großen Fiqh-Akademie der westlichen islamischen Welt; die hier herangebildeten Gelehrten trugen die Rechtsschule nach al-Andalus, nach Sizilien und über die Sahara hinaus.
Historische Herausbildung: Eine akademische Perspektive
Die moderne islamische Rechtsgeschichtsschreibung liest die Entstehung der mâlikitischen Rechtsschule auf nuancierte Weise. Joseph Schacht betont, dass in der Frühzeit nicht die personenzentrierten Rechtsschulen, sondern die regionalen Schulen bestimmend waren; auch die Schule Medinas gilt als eine der am tiefsten verwurzelten dieser regionalen Gefüge. Yasin Dutton wiederum zeigt in seiner Untersuchung The Origins of Islamic Law: The Qurʾan, the Muwatta' and Madinan 'Amal die zentrale Rolle der al-Muwattaʾ und der Praxis Medinas im frühen islamischen Recht ausführlich auf; ihm zufolge fungierte die Praxis Medinas als eine gelebte Auslegung (Tafsîr) des Korans.
Christopher Melchert hebt in seinem Werk The Formation of the Sunni Schools of Law besonders hervor, dass die klassischen Rechtsschulen vom „Zunft-Typus" zu Beginn des zehnten Jahrhunderts kristallisierten; der Mâlikismus aber im Westen aus politischen Gründen erstarkte. Das heißt, die Verbreitung der Rechtsschule hängt nicht nur mit wissenschaftlichen, sondern auch eng mit administrativen und politischen Umständen zusammen; dass der andalusische Umayyadenstaat und die nordafrikanischen Dynastien die Rechtsschule als offizielle Doktrin annahmen, war der Hauptfaktor ihrer Verwurzelung in diesen Geographien. Dies ist ein allgemeines Muster, das sich auch in der Verbreitung anderer Rechtsschulen zeigt (etwa in der Verbreitung des Hanafismus unter abbasidischem und osmanischem Schutz): Dass der Staat seine Justiz- und Bildungsinstitutionen nach einer Rechtsschule ausrichtet, bestimmt das geographische Gewicht dieser Rechtsschule.
Auch Wael Hallaq betont diese Entwicklungslinie „von der persönlichen Rechtsschule zur doktrinären Rechtsschule". Ein wichtiger Punkt ist überdies dieser: Mâlik hat sich nicht selbst zum „Gründer einer Rechtsschule" erklärt; die Rechtsschule wurde von Sahnûn und den folgenden Generationen, die sein wissenschaftliches Erbe systematisierten, errichtet. Dies ist ein gemeinsames Muster, das für alle vier Rechtsschulen gilt: Kein Gründer-Imam hat sich selbst zum „Inhaber einer Rechtsschule" erklärt; die Rechtsschulen sind das Werk der Schülerketten, die auf dem von ihnen eröffneten Weg gingen. Dieses akademische Bild lässt uns die Rechtsschulen nicht als von vornherein entworfene geschlossene Systeme lesen, sondern als lebendige Traditionen, die sich durch das Zusammenwirken von wissenschaftlicher Erörterung, politisch-gesellschaftlichen Umständen und Bildungsinstitutionen organisch entwickelten, und stützt historisch das pluralistische Verständnis, dass alle vier Schulen je ein legitimes Becken der Rechtsfindung (Idschtihâd) sind.
Verbreitung: al-Andalus, der Maghreb und Westafrika
Das geographische Herz der mâlikitischen Rechtsschule ist der Westflügel der islamischen Welt. al-Andalus (das islamische Spanien) wurde, da die umayyadische Herrschaft die Rechtsschule als offizielle Doktrin annahm, zu einem starken mâlikitischen Zentrum; die Gelehrten Córdobas gehörten jahrhundertelang zu den führenden Vertretern des mâlikitischen Fiqh. In Nordafrika (im Maghreb) — Tunesien, Algerien, Marokko, Libyen — wurde die Rechtsschule auf dem Erbe Sahnûns in Kairouan errichtet und blieb bis in unsere Tage in nahezu all diesen Ländern die vorherrschende und offizielle Schule. Große Maghreb-Staaten wie die Almoraviden und die Almohaden wurden zu den politischen Trägern dieser fiqh-rechtlichen Tradition; in der Zeit dieser Dynastien bildeten die mâlikitischen Richter (Qâdî) und Rechtsgelehrten eine einflussreiche wissenschaftliche Schicht, die sowohl die Justiz als auch die Bildungsinstitutionen lenkte und die Vorherrschaft der Rechtsschule in der westlichen islamischen Welt festigte.
Die vielleicht entfernteste und eindrücklichste Verbreitung der Rechtsschule liegt in Westafrika: Mali, Senegal, Niger, der Norden Nigerias, Mauretanien und der weite Sahelgürtel ringsum sind mâlikitisch. Timbuktu (Mali) gewann im Mittelalter als ein glänzendes Zentrum der mâlikitischen Gelehrsamkeit Ruhm; die Madrasa von Sankoré und die reichen Handschriftenbibliotheken der Stadt sind Zeugen der Verwurzelung dieser fiqh-rechtlich-wissenschaftlichen Tradition im subsaharischen Afrika. Die aus Zehntausenden von Handschriften bestehenden Bibliotheken Timbuktus ziehen als Beweis einer inmitten der Wüste erblühenden Wissenszivilisation auch heute noch das Interesse der Forscher auf sich; ein bedeutender Teil dieser Texte besteht aus Werken des mâlikitischen Fiqh, des Hadith und des Sufismus. Bei dieser Verbreitung war die Rolle der Trans-Sahara-Handelswege und der Leute des Sufismus — besonders der Wege wie der Qâdiriyya (Qâdiriyya) und der Tîdschâniyya — bestimmend; die Handelskarawanen und die Ordensnetze trugen die Rechtsschule zu den Gemeinschaften jenseits der Wüste. So ist der mâlikitische Fiqh ein eindrückliches Beispiel dafür, wie eine Fiqh-Tradition sich in eine interkontinentale Zivilisationsbrücke verwandeln kann.
Das Verhältnis zum aschʿaritischen Kalâm und zum Sufismus
Die mâlikitische Welt verband sich auf der Ebene der ʿAqîda (der Glaubensgrundsätze) zumeist mit der Kalâm-Schule al-Aschʿarîs (gest. 936); besonders im Maghreb und in al-Andalus wurde der Aschʿarismus neben dem mâlikitischen Fiqh das vorherrschende ʿAqîda-System. Diese Verbindung bildet zusammen mit der Schule al-Mâturîdîs die zwei Hauptsäulen des sunnitischen Kalâm; beide Schulen sehen einander als legitim und brüderlich. Große mâlikitische Gelehrte wie Qâdî ʿIyâd wurden im Bereich des Fiqh ebenso wie des Hadith und der ʿAqîda als Autorität anerkannt.
Auf der Seite des Sufismus brachte die mâlikitische Geographie einen gewaltigen geistigen Reichtum hervor. Der Schâdhiliyya-Orden brachte als einer der einflussreichsten sufischen Wege maghrebinischen Ursprungs eine starke Tradition hervor, in der der mâlikitische Fiqh und das sufische Leben ineinander verflochten sind; Namen wie Abû l-Hasan asch-Schâdhilî und Ibn ʿAtâʾillâh al-Iskandarî, der dessen Erbe fortsetzte, vertreten zugleich die fiqh-rechtliche Sorgfalt und die tiefe geistige Empfindung. In Westafrika wiederum verbanden Orden wie die Qâdiriyya und die Tîdschâniyya den mâlikitischen Fiqh mit dem geistigen Leben der Sahel-Gesellschaften und festigten so die Verwurzelung der Rechtsschule jenseits der Wüste.
al-Ghazâlîs Werk Ihyâʾ ʿUlûm ad-Dîn (Ihyâʾ ʿUlûm ad-Dîn) hinterließ auch im Maghreb eine tiefe Wirkung; die Verbindung des fiqh-rechtlichen Gottesdienstes mit der Tiefe des Herzens ist das Wesen des Frömmigkeitsverständnisses dieser Geographie. Wie im Verständnis der Vier Tore und vierzig Stationen werden die Scharia (das Feld des Fiqh) und Tarîqa-Maʿrifa-Haqîqa als die einander ergänzenden Tore eines Ganzen gesehen: Ohne Scharia bleibt die Tarîqa grundlos, ohne Tarîqa bleibt die Scharia geistlos. Im Maghreb und in al-Andalus war mancher große mâlikitische Rechtsgelehrte zugleich Angehöriger eines Ordens; dies ist ein konkreter Beleg dafür, wie das äußere Wissen (Zâhir) und das innere Wissen (Bâtin) in der klassischen Kultur ineinander verflochten waren. So wurde die mâlikitische Rechtsschule zum Träger nicht nur eines Rechtssystems, sondern einer ganzen Kultur der Frömmigkeit, der Ethik und der Weisheit (Hikma).
Konkrete Beispiele der Rechtsfindung
Wie sich das Usûl der Rechtsschule im Leben niederschlägt, erhellen einige klassische Fragen. Diese sind keine „Richtig-falsch"-Liste, sondern Beispiele dafür, wie verschiedene legitime Wege der Erwägung zu verschiedenen Ergebnissen gelangen können; jede Rechtsschule ist innerhalb ihrer eigenen Beweiswürdigung stimmig.
- Die Haltung der Hände im Gebet: In der mâlikitischen Rechtsschule ist das Herabhängenlassen der Hände an den Seiten (Sadl) in den Pflichtgebeten eine verbreitete Praxis; dies ist eine Entscheidung, die den Einfluss der Praxis Medinas widerspiegelt und sich von der Praxis mancher Rechtsschulen unterscheidet.
- Die Basmala: Die Mâlikiten ziehen es vor, die Basmala vor der Fâtiha nicht laut zu rezitieren; auch dies ist eine Rechtsfindung, die auf der fest verwurzelten Praxis Medinas beruht.
- Maslaha-orientierte Entscheidungen: Der mâlikitische Fiqh setzt bei Entscheidungen, die das öffentliche Wohl im Blick haben (etwa die Inhaftierung eines Verdächtigen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder die gerechte Verteilung der Ressourcen in der Not), den Grundsatz des Istislâh konkret um.
- Die Anwendung des Sadd adh-Dharâʾiʿ: Wenn ein für sich genommen legitim erscheinendes Geschäft offenkundig zum Verbotenen oder zu einem großen Schaden führt, kann der mâlikitische Rechtsgelehrte den Weg seiner Schließung gehen; etwa werden manche Geschäftsformen mit dem Grundsatz des „dem Weg einen Riegel Vorschiebens" verhindert, weil sie dem Zins (Ribâ) die Tür öffnen.
Diese Beispiele zeigen, dass das mâlikitische Usûl keine abstrakte Theorie ist; im Gegenteil ist es ein angewandter Rechtsverstand, der sich in ständigem Kontakt mit den konkreten Fragen des Gebets, der rituellen Reinheit, des Handels und des öffentlichen Lebens entwickelt. Solche Unterschiede zwischen den Rechtsschulen wurden jahrhundertelang friedlich nebeneinander gelebt; dass in einem Ort mâlikitische, im Nachbarort schâfiitische oder hanafitische Gemeinden dieselben Moscheen und dasselbe Wissensbecken teilten, galt als gewöhnlich.
Mâlik und asch-Schâfiʿî: Eine Lehrer-Schüler-Brücke
Eine der Beziehungen, die die Durchlässigkeit der mâlikitischen Rechtsschule zwischen den Schulen am schönsten veranschaulichen, ist die Bindung zwischen Mâlik b. Anas und asch-Schâfiʿî. Der junge asch-Schâfiʿî ging von Mekka nach Medina und trat in Mâliks Lehrkreis ein; er lernte die al-Muwattaʾ auswendig, trug sie ihm vor und war jahrelang sein Schüler. Diese bis zum Tod Mâliks währende Nähe bildete die Grundlage von asch-Schâfiʿîs Verständnis des Hadith und der Praxis Medinas. Als asch-Schâfiʿî später im Irak auch die hanafitische Raʾy-Tradition kennenlernte, begründete er seine eigene Synthese, die die beiden Flügel vereinte, und gelangte in manchen Fragen zu anderen Rechtsfindungen als sein Lehrer Mâlik.
Dieser Umstand ist der deutlichste Beweis dafür, dass die Rechtsschulen keine geschlossenen und einander feindlichen Blöcke sind, sondern lebendige Traditionen, die voneinander lernen und einander nähren. Dass der Schüler eines Imams mit der Zeit seine eigene eigenständige Schule begründet und mit seinem Lehrer in einigen Punkten in Meinungsverschiedenheit gerät, wurde als ein natürlicher und gesunder Teil des wissenschaftlichen Lebens gesehen. asch-Schâfiʿî bewahrte seinem Lehrer Mâlik sein Leben lang eine große Achtung; sein Ausspruch „Mâlik ist mein Lehrer, von ihm habe ich das Wissen empfangen" ist der Ausdruck dieser Treue. Solche Lehrer-Schüler-Brücken zwischen den Rechtsschulen erinnern daran, dass die vier Schulen Glieder einer gemeinsamen Wissensfamilie sind.
Die Entwicklung der mâlikitischen Literatur
Der mâlikitische Fiqh brachte nach der al-Muwattaʾ und der al-Mudawwana eine reiche Texttradition hervor. In Nordafrika und al-Andalus wurden zahlreiche Werke verfasst, die die Ansichten der Rechtsschule zusammenfassten und prüften. Ibn Abî Zaid al-Qairawânîs ar-Risâla (ein kurzes und prägnantes Handbuch des mâlikitischen Fiqh) wurde jahrhundertelang als grundlegender Lehrtext gelesen und war eines der verbreitetsten Werke, das den Schülern die Grundsätze der Rechtsschule vermittelte. Khalîl b. Ishâqs al-Muchtasar wiederum wurde zum angesehensten zusammenfassenden Text des späten mâlikitischen Fiqh; wegen seines äußerst knappen Stils wurden Hunderte von Kommentaren (Schurûh) und Glossen (Hawâschî) zu ihm verfasst, und er wurde jahrhundertelang von Westafrika bis Ägypten in allen mâlikitischen Madrasas als grundlegendes Lehrbuch gelesen.
In al-Andalus gelten Gelehrte wie al-Qurtubî (berühmt durch seinen Tafsîr), Qâdî ʿIyâd (eine Autorität in Hadith und Sîra) und Ibn Ruschd der Ältere (ein großer Rechtsgelehrter, der Großvater des Philosophen Ibn Ruschd) als Gipfel der mâlikitischen Gelehrsamkeit. Diese Literatur ist keine bloße Liste von Urteilen; sie ist ein Wissenserbe, das die Begründung eines jeden Urteils erörtert, die abweichenden Ansichten festhält und so die Fähigkeit zur Rechtsfindung lebendig erhält. Der Begriff der „bekannten" (verbreitet anerkannten, Maschhûr) Ansicht innerhalb der Rechtsschule zeigt, dass auch die mâlikitische Tradition kein statisches, sondern ein sich fortwährend selbst bewertendes lebendiges Rechtssystem ist.
Ein Vergleichsfenster zu anderen Traditionen
Das Verständnis der „lebendigen Tradition" (ʿAmal Ahl al-Madîna) der mâlikitischen Rechtsschule ist aus Sicht der vergleichenden Rechts- und Ideengeschichte überaus interessant. Dass ein Rechtssystem neben den geschriebenen Texten auch die ununterbrochene Praxis der Gesellschaft als eine bindende Quelle wertet, findet sich auch in anderen Traditionen: Die Rolle des Gewohnheitsrechts (custom) und der fortdauernden Praxis im englischen common law oder der Begriff des Minhag (der fest verwurzelten Gemeinschaftssitte) im jüdischen Recht (Halacha) tragen eine ähnliche Logik der „lebendigen Tradition". Diese Parallelen sind ein eindrückliches Vergleichsfeld, das zeigt, dass verschiedene Zivilisationen ähnliche Lösungen hervorgebracht haben, um die Bindung zwischen dem heiligen/grundlegenden Text und dem tatsächlichen Leben der Gesellschaft herzustellen.
Auch innerhalb des Islam zeigen der Istihsân der hanafitischen Rechtsschule, das systematische Usûl der schâfiitischen Rechtsschule und die wortlaut-zentrierte Sorgfalt der hanbalitischen Rechtsschule, dass die vier Schulen ein gemeinsames Ziel teilen — die Verwirklichung der Absichten der Offenbarung. Dieses gemeinsame Ziel macht es möglich, die fiqh-rechtliche Pluralität nicht als eine Spaltung, sondern als das Bemühen zu lesen, dieselbe Wahrheit aus verschiedenen Blickwinkeln zu umfassen. Im Islam gibt es keine einzige zentrale religiöse Autorität, die eine Ansicht jedem aufzwingen könnte; stattdessen gibt es mehrere Schulen, die jahrhundertelang erprobt und durch den breiten Konsens der Gelehrten (Ulamâ) als „angesehen" (Muʿtabar) gewertet wurden. Die Legitimität eines Urteils erwächst nicht aus der Bestätigung einer einzigen Instanz, sondern aus der über Generationen währenden wissenschaftlichen Erörterung und der methodologischen Stimmigkeit; diese horizontale Autoritätsstruktur ist ein eigentümlicher Mechanismus, der sowohl die übermäßige Strenge als auch die Willkür ausgleicht. Dass ein Muslim im Lauf der Geschichte, wenn er reiste, sich der Rechtsschule des Ortes anschloss, an den er ging, oder in einer bestimmten Frage die Ansicht einer anderen Rechtsschule übernahm, war eine verbreitete Praxis, die zeigt, dass der Übergang zwischen den Rechtsschulen als natürlich galt und keine die andere verwarf. Die vier Rechtsschulen innerhalb der Tradition des Sunnitentums und der Fiqh der Zwölferschia tragen, jede innerhalb ihrer eigenen methodologischen Stimmigkeit, gemeinsam den Reichtum einer einzigen islamischen Rechtszivilisation; diese Pluralität ist die Frucht eines reifen Wissensverständnisses, in dem die Meinungsverschiedenheit nicht als eine Trennung, sondern als „Barmherzigkeit" gelesen wird.
Grundbegriffe und Werkzeuge des Usûl
Die Schlüsselbegriffe des mâlikitischen Usûl fassen den methodologischen Reichtum der Rechtsschule zusammen und erklären, warum sie als eine der „quellenreichsten" Schulen gilt:
- ʿAmal Ahl al-Madîna: die ununterbrochene Gesamtpraxis der Leute Medinas; für Mâlik ein starkes Zeugnis der Sunna. Die Usûl-Gelehrten bewerten sie gesondert nach den auf der Überlieferung (Riwâya) beruhenden und den auf der Rechtsfindung (Idschtihâd) beruhenden Teilen.
- Maslaha mursala (Istislâh): in einer Frage, über die es keinen besonderen Wortlaut gibt, das zu wählen, was den allgemeinen Absichten der Scharia (der Maslaha) entspricht.
- Sadd adh-Dharâʾiʿ: das Versperren der legitim erscheinenden Mittel, die zum Verbotenen oder zum Schaden führen; ein folgensensibler, vorsichtiger Grundsatz.
- Istihsân: die auch im mâlikitischen Usûl vorhandene Entscheidung, sich dort, wo der starre Qiyâs zu einer Ungerechtigkeit führt, einem stärkeren Beweis zuzuwenden.
- ʿUrf und ʿÂda: dass der fest verwurzelte Brauch der Gesellschaft, solange er dem Wortlaut nicht zuwiderläuft, dem Urteil als Quelle dient.
- Istishâb: die Annahme, dass ein Zustand fortbesteht, bis sich ein gegenteiliger Beweis findet (die Vermutung des Fortbestehens).
- Ausspruch eines Gefährten (Sahâbî): dass die Ansichten und Praktiken der Gefährten Beweiswert tragen.
Diese Gesamtheit der Begriffe erklärt, warum die mâlikitische Rechtsschule als eine sowohl „der lebendigen Tradition treue" als auch „der Maslaha offene" Schule charakterisiert wird. Das Genie der Rechtsschule liegt darin, dass sie die historische Verwurzelung (Medina) mit der praktischen Flexibilität (Maslaha) zugleich halten kann; dieses Gleichgewicht macht sie zu einer Rechtstradition, die sowohl konservativ als auch fähig ist, sich an neue Fragen anzupassen. In dieser Hinsicht bildet das mâlikitische Usûl zusammen mit dem Istihsân der hanafitischen Rechtsschule und dem systematischen Qiyâs der schâfiitischen Rechtsschule den reichen Werkzeugkasten des islamischen Rechtsverstandes.
Die Gegenwart und die Kontinuität
Heute lebt die mâlikitische Rechtsschule in einem weiten Teil Nord- und Westafrikas lebendig fort; Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Mauretanien, Mali, Senegal und die umliegenden Länder bilden das Hauptbecken der Rechtsschule. Tief verwurzelte Institutionen in Marokko wie die al-Qarawiyyîn (al-Qarawiyyîn, Fès) zählen zu den ältesten ununterbrochen tätigen Bildungsinstitutionen der Welt, die seit Jahrhunderten den mâlikitischen Fiqh lehren. In den Maghreb-Ländern wird der mâlikitische Fiqh sowohl mit der traditionellen Madrasa-Methode als auch mit modernen akademischen Methoden an die neuen Generationen weitergegeben.
In der Gegenwart bringt die Rechtsschule auf neue Fragen (moderne Finanz, medizinische Ethik, Umwelt, Familienrecht) mit der Flexibilität ihres klassischen Usûl — besonders mit maslaha-sensiblen Werkzeugen wie dem Istislâh und dem Sadd adh-Dharâʾiʿ — Antworten hervor. In dem im modernen Fiqh verbreiteten Ansatz der kollektiven Rechtsfindung (Idschtihâd dschamâʿî) ist die mâlikitische Maslaha-Tradition besonders wertvoll; denn sie ist geeignet, bisher nie begegnete Probleme im Lichte der allgemeinen Absichten der Scharia zu bewerten. Das von der mâlikitischen Rechtsschule entwickelte Maqâsid-Denken (das Denken der Absichten) bildet auch die gedankliche Grundlage der zeitgenössischen Erörterungen über die islamische Rechtsreform und die „absichtszentrierte Rechtsfindung"; viele zeitgenössische Gelehrte greifen, wenn sie sich neuen Fragen nähern, auf den Maqâsid-Rahmen asch-Schâtibîs zurück.
In den Maghreb-Ländern besteht der mâlikitische Fiqh auch als die offizielle Rechtstradition des Staates fort; die familienrechtlichen Regelungen (etwa die Mudawwanat al-Usra in Marokko) sind in großem Maße auf dem mâlikitischen Erbe, unter Berücksichtigung der zeitgenössischen Bedürfnisse, errichtet. Diese Institutionen verbinden die schulische Bindung mit einem von Fanatismus fernen, den anderen Rechtsschulen gegenüber achtsamen Verständnis; den Schülern werden neben ihrer eigenen Rechtsschule auch die Ansichten der anderen drei Rechtsschulen vergleichend (Fiqh al-Muqâran) gelehrt. So wird die historische Pluralität der Rechtsschulen angesichts der neuen Probleme der modernen Welt nicht zu einer Beschränkung, sondern zu einer reichen Schatzkammer der Lösung, auf die man zurückgreifen kann. Die Betonung der Maslaha und der lebendigen Tradition durch die mâlikitische Rechtsschule bleibt einer der starken Böden dieses gemeinsamen Bemühens.
Zusammenfassende Würdigung
Die mâlikitische Rechtsschule ist mit ihrer Erhebung des ʿAmal Ahl al-Madîna (der lebendigen Praxis der Leute Medinas) zu einem starken Beweis, ihrer Entwicklung maslaha-sensibler Werkzeuge wie des Istislâh (der Maslaha mursala) und des Sadd adh-Dharâʾiʿ und mit grundlegenden Werken wie der al-Muwattaʾ und der al-Mudawwana eine originelle Fiqh-Methodologie, die den Hadith mit der lebendigen Tradition vereint. Sie lebt in dem weiten Becken, das von Medina und Kairouan über al-Andalus, den Maghreb bis zum Sahelgürtel Westafrikas reicht, fort, verbunden mit dem aschʿaritischen Kalâm und einer starken Sufismus-Kultur (besonders der Schâdhiliyya). Der Wert, den die Rechtsschule der Praxis Medinas beimisst, ist kein Vorrecht, das sie über die anderen Schulen erhebt; er ist Teil jener Pluralität, in der jede Rechtsschule sich denselben Quellen mit einer anderen Deutungslinse nähert. In dieser Hinsicht ist die mâlikitische Rechtsschule mit der hanafitischen Rechtsschule, der schâfiitischen Rechtsschule und der hanbalitischen Rechtsschule — und mit der weiten islamischen Weisheits-Tradition (Hikma) — als eine gleiche und brüderliche Schule ein lebendiges Beispiel der pluralistischen Wissenszivilisation, in der die Meinungsverschiedenheit als „Barmherzigkeit" gelesen wird.
Im Ergebnis ist die bleibendste Gabe der mâlikitischen Rechtsschule an das islamische Rechtsdenken das Bewusstsein der Maslaha und der Absicht: die Absicht hinter dem Urteil im Blick zu behalten und so, ohne den Wortlaut in eine starre Regelhaftigkeit zu sperren, auf die wirklichen Bedürfnisse der lebendigen Gesellschaft antworten zu können. Wenn sich diese Empfindsamkeit mit der Bindung an die lebendige Tradition Medinas verbindet, gebiert sie eine originelle Rechtstradition, die sowohl tief verwurzelt als auch flexibel, sowohl konservativ als auch der Erneuerung offen ist. Dass die vier Rechtsschulen jahrhundertelang nebeneinander, in gegenseitiger Achtung und gedanklichem Austausch lebten — in denselben Madrasas, in denselben Pilgerkarawanen, über Lehrer-Schüler-Brücken —, ist die lebendige Frucht dieser pluralistischen Zivilisation. Die mâlikitische Tradition bleibt in einer weiten Geographie, die von den Wissensstätten al-Andalus' bis zu den Wüstenstädten der Sahel reicht, eine reiche und originelle Ader dieses gemeinsamen Erbes.